Rechtssatz RS0126147
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126147
Entscheidungsdatum
22.10.2020
Norm
WAG §20 Abs1 Z4
WAG §23b
WAG §23c
WAG §23d
WAG §23e
WAG 2007 §75
Rechtssatz
Bei Auslegung der §§ 23b ff WAG 1996 ist auf die Erwägungen der EU‑Richtlinie 97/9 EG über die Systeme für die Entschädigung der Anleger Rücksicht zu nehmen. Dabei ist für ein Auslösen der Entschädigerhaftung wesentlich, dass die besondere Gefahr vom konzessionswidrigen „Halten“ der Gelder und Finanzinstrumente durch das Wertpapierdienstleistungsunternehmen ausgeht.Bei Auslegung der Paragraphen 23 b, ff WAG 1996 ist auf die Erwägungen der EU‑Richtlinie 97/9 EG über die Systeme für die Entschädigung der Anleger Rücksicht zu nehmen. Dabei ist für ein Auslösen der Entschädigerhaftung wesentlich, dass die besondere Gefahr vom konzessionswidrigen „Halten“ der Gelder und Finanzinstrumente durch das Wertpapierdienstleistungsunternehmen ausgeht.
Entscheidungstexte
- 9 Ob 50/09g
Entscheidungstext OGH 30.06.2010 9 Ob 50/09g
Veröff: SZ 2010/76
- 6 Ob 235/09s
Entscheidungstext OGH 17.12.2010 6 Ob 235/09s
- 7 Ob 165/10f
Entscheidungstext OGH 27.04.2011 7 Ob 165/10f
- 1 Ob 242/12p
Entscheidungstext OGH 31.01.2013 1 Ob 242/12p
Auch; Beisatz: Ansprüche aus anderen Gründen, etwa aus einer Fehlberatung, sind hingegen nicht Gegenstand der Anlegerentschädigung. (T1)
- 10 Ob 50/12v
Entscheidungstext OGH 19.03.2013 10 Ob 50/12v
Auch; Beisatz: Die Richtlinie 97/9/EG (AE-RL) gewährt dem einzelnen Anleger gemäß ihrem Art 13 einen durchsetzbaren Anspruch. (T2)
- 7 Ob 220/12x
Entscheidungstext OGH 27.03.2013 7 Ob 220/12x
Vgl auch; Beis wie T2
- 8 Ob 45/13w
Entscheidungstext OGH 28.05.2013 8 Ob 45/13w
Auch; Beis wie T1; Bem: Zur Entschädigungspflicht bei der Vermittlung von Wertpapieren siehe RS0128910. (T3); Veröff: SZ 2013/54
- 2 Ob 171/12d
Entscheidungstext OGH 04.04.2013 2 Ob 171/12d
nur: Bei Auslegung der §§ 23b ff WAG 1996 ist auf die Erwägungen der EU‑Richtlinie 97/9 EG über die Systeme für die Entschädigung der Anleger Rücksicht zu nehmen. (T4)
Beisatz: Im Erwägungsgrund 4 zu dieser Richtlinie werden der Schutz der Anleger und die Erhaltung des Vertrauens in das Finanzsystem als wichtige Aspekte für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts im Wertpapierbereich hervorgehoben, die einen harmonisierten Mindestschutz in allen Mitgliedstaaten für den Fall erfordern, dass eine Wertpapierfirma nicht in der Lage ist, ihren Verpflichtungen gegenüber ihren Anleger-Kunden nachzukommen. (T5)
Beisatz: Der Anleger ist ohne ungebührliche Verzögerung zu entschädigen, nachdem die Gültigkeit seiner Forderung festgestellt worden ist (Erwägungsgrund 19). (T6)
- 10 Ob 25/13v
Entscheidungstext OGH 23.07.2013 10 Ob 25/13v
Auch; Beis wie T6
- 4 Ob 89/13m
Entscheidungstext OGH 27.08.2013 4 Ob 89/13m
Vgl auch; Beis wie T1
- 6 Ob 98/13z
Entscheidungstext OGH 09.09.2013 6 Ob 98/13z
Vgl auch; Beisatz: § 75 Abs 3 letzter Satz WAG ist insoweit unionsrechtlich nicht gedeckt, als er eine allgemeine Ausnahme für Bestandteile des Eigenkapitals der Wertpapierfirma von der Entschädigungspflicht anordnet. (T7)
- 1 Ob 117/18i
Entscheidungstext OGH 03.04.2019 1 Ob 117/18i
Beis wie T1; Beisatz: Da Geschäfte, die das Halten von Geldern und Wertpapieren von Kunden umfassen, einer Wertpapierfirma ausdrücklich untersagt sind und die Anlegerentschädigung keine Ansprüche aus einer Beratungshaftung deckt, verbleibt als Anwendungsbereich nur der Fall, dass Wertpapierfirmen in Überschreitung ihrer Konzession (also rechtswidrig) Kundengelder oder Finanzinstrumente halten. Nur für sich daraus ergebende Schäden sollte eine Haftung der Entschädigungseinrichtung geschaffen werden. (T8); Beisatz: Die Entschädigungseinrichtung haftet nicht für jeden von einer Wertpapierfirma (auch betrügerisch) herbeigeführten Schaden des Anlegers aus einer Veranlagung, sondern nur unter den Voraussetzungen des § 75 Abs 3 WAG 2007. Einen allgemeinen Schutz vor Betrügereien jeglicher Art normiert diese Bestimmung nicht. (T9)
- 10 Ob 4/19i
Entscheidungstext OGH 07.05.2019 10 Ob 4/19i
Beis wie T1; Beis wie T8; Beis wie T9
- 6 Ob 45/20s
Entscheidungstext OGH 22.10.2020 6 Ob 45/20s
Beis wie T5; Beis wie T8
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126147
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2020
Dokumentnummer
JJR_20100630_OGH0002_0090OB00050_09G0000_001