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Entscheidung 10 Ob 25/13v×

Entscheidung 10 Ob 25/13v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0112769 Rechtssatz 24.11.1999Zivilrecht
Der Revisionsrekurs ist unzulässig, weil in der - wenngleich nach der Entscheidung des Rekursgerichts ergangenen - Entscheidung zu der hier maßgebenden Rechtsfrage bereits eingehend Stellung genommen wurde. Diese Entscheidung führt zur Unzulässigkeit des Re …
RS0112921 Rechtssatz 22.12.1999Zivilrecht
Der Revisionsrekurs ist unzulässig, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vorliegt. Seit der Beschlussfassung durch das Rekursgericht hat der Oberste Gerichtshof bereits in meh …
RS0126147 Rechtssatz 30.06.2010Zivilrecht
Bei Auslegung der §§ 23b ff WAG 1996 ist auf die Erwägungen der EU‑Richtlinie 97/9 EG über die Systeme für die Entschädigung der Anleger Rücksicht zu nehmen. Dabei ist für ein Auslösen der Entschädigerhaftung wesentlich, dass die besondere Gefahr vom konzes …
RS0128844 Rechtssatz 04.04.2013Zivilrecht
Haben Anleger im Liquidationsverfahren eines Fonds, in dem ihr Vermögen vom Wertpapierdienstleistungsunternehmen veranlagt wurde, nur die Aussicht auf den künftigen Erhalt einer nicht genau bestimmbaren, prozentuellen Quote auf Basis der nachgewiesenen Inve …
RS0128845 Rechtssatz 04.04.2013Zivilrecht
Auch für die Anlegerentschädigung nach dem WAG gilt das allgemeine Prioritätsprinzip, wonach diejenigen, die exekutiv zuerst auf ein beschränktes Vermögen greifen, voll befriedigt werden, wohingegen diejenigen, die ihren Anspruch erst später, wenn der Haftu …