Rechtssatz RS0126156
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126156
Entscheidungsdatum
17.07.2013
Rechtssatz
Da der Verband nur den gesetzlichen Unterlassungsanspruch nach § 28 KSchG geltend macht und nicht auch eine darüber hinausgehende Unterlassungsverpflichtung des Unternehmers zu begründen trachtet, ist die Unterlassungserklärung im Regelfall nicht als eine von § 28 KSchG losgelöste selbständige Verpflichtungserklärung zu verstehen. Gesetzlich zulässige Klauseln werden von einer vorbehaltlosen Unterlassungserklärung nach § 28 KSchG daher nicht erfasst.Da der Verband nur den gesetzlichen Unterlassungsanspruch nach Paragraph 28, KSchG geltend macht und nicht auch eine darüber hinausgehende Unterlassungsverpflichtung des Unternehmers zu begründen trachtet, ist die Unterlassungserklärung im Regelfall nicht als eine von Paragraph 28, KSchG losgelöste selbständige Verpflichtungserklärung zu verstehen. Gesetzlich zulässige Klauseln werden von einer vorbehaltlosen Unterlassungserklärung nach Paragraph 28, KSchG daher nicht erfasst.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 1/09z
Entscheidungstext OGH 22.04.2010 2 Ob 1/09z
Veröff: SZ 2010/41
- 2 Ob 198/10x
Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 198/10x
- 6 Ob 24/11i
Entscheidungstext OGH 11.09.2012 6 Ob 24/11i
Verstärkter Senat; Gegenteilig; Beisatz: Die Unterlassungserklärung hat konstitutive Wirkung, damit wird ein selbständiger Verpflichtungsgrund geschaffen. Die konstitutive Wirkung der besicherten Unterlassungserklärung hat zur Folge, dass bei Weiterverwendung der Klausel die Konventionalstrafe auch zu zahlen ist, selbst wenn die Klausel gar nicht gesetzwidrig sein sollte. Ein solcher Einwand kann nicht mehr erhoben werden. (T1); Veröff: SZ 2012/87
- 3 Ob 109/13w
Entscheidungstext OGH 17.07.2013 3 Ob 109/13w
Vgl auch; Beis ähnlich wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126156
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015
Dokumentnummer
JJR_20100422_OGH0002_0020OB00001_09Z0000_005