Rechtssatz RS0126163
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126163
Entscheidungsdatum
22.06.2011
Rechtssatz
Eine Klausel, wonach der Leasinggeber nicht für Personen- oder Sachschäden haftet, die aus der Ingebrauchnahme oder dem Nichtgebrauch und überhaupt durch das Leasingobjekt entstehen, und durch die sich der Leasingnehmer verpflichtet, den Leasinggeber im Falle seiner Inanspruchnahme aus vorgenannten Schäden von dritter Seite schad- und klaglos zu halten, enthält eine generelle Freizeichnung des Leasinggebers von der Haftung für Personen- oder Sachschäden und widerspricht § 6 Abs 1 Z 9 KSchG. Sie ist für den Leasingnehmer gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB (Klausel 13).Eine Klausel, wonach der Leasinggeber nicht für Personen- oder Sachschäden haftet, die aus der Ingebrauchnahme oder dem Nichtgebrauch und überhaupt durch das Leasingobjekt entstehen, und durch die sich der Leasingnehmer verpflichtet, den Leasinggeber im Falle seiner Inanspruchnahme aus vorgenannten Schäden von dritter Seite schad- und klaglos zu halten, enthält eine generelle Freizeichnung des Leasinggebers von der Haftung für Personen- oder Sachschäden und widerspricht Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, KSchG. Sie ist für den Leasingnehmer gröblich benachteiligend iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB (Klausel 13).
Entscheidungstexte
- 2 Ob 1/09z
Entscheidungstext OGH 22.04.2010 2 Ob 1/09z
Veröff: SZ 2010/41
- 2 Ob 198/10x
Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 198/10x
Auch; Bem: Klausel 11. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126163
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2013
Dokumentnummer
JJR_20100422_OGH0002_0020OB00001_09Z0000_012