Rechtssatz RS0126170
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126170
Entscheidungsdatum
22.06.2011
Rechtssatz
Eine Klausel, die bei einer vom Leasinggeber verschuldeten vorzeitigen Auflösung des Leasingvertrags den Ausschluss einer Schadenersatzpflicht des Leasinggebers vorsieht, verstößt gegen § 6 Abs 1 Z 9 KSchG; insofern der Leasingnehmer darüber hinaus selbst Schadenersatz (in Höhe des für die restliche Vertragsdauer bzw bis zum Ende des Kündigungsverzichts des Leasingnehmers noch ausstehenden Leasingentgelts zuzüglich des kalkulatorischen Restwerts) zu leisten hätte, bewirkt die Klausel eine gravierende und gröblich benachteiligende Abweichung vom dispositiven Recht (Klausel 25).Eine Klausel, die bei einer vom Leasinggeber verschuldeten vorzeitigen Auflösung des Leasingvertrags den Ausschluss einer Schadenersatzpflicht des Leasinggebers vorsieht, verstößt gegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, KSchG; insofern der Leasingnehmer darüber hinaus selbst Schadenersatz (in Höhe des für die restliche Vertragsdauer bzw bis zum Ende des Kündigungsverzichts des Leasingnehmers noch ausstehenden Leasingentgelts zuzüglich des kalkulatorischen Restwerts) zu leisten hätte, bewirkt die Klausel eine gravierende und gröblich benachteiligende Abweichung vom dispositiven Recht (Klausel 25).
Entscheidungstexte
- 2 Ob 1/09z
Entscheidungstext OGH 22.04.2010 2 Ob 1/09z
Bem: So schon 3 Ob 12 /09z. (Klausel 16) (T1); Veröff: SZ 2010/41
- 2 Ob 198/10x
Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 198/10x
Auch; Beisatz: Eine Klausel, welche die Gewinnmarge des Leasinggebers bei aus seinem Verschulden aufgelösten Verträgen in gleicher Weise regelt wie bei einer vorzeitigen Vertragsauflösung aus anderen Gründen ist gröblich benachteiligend (hier: gleiche Abzinsung). (T2); Bem: Klausel 22. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126170
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2013
Dokumentnummer
JJR_20100422_OGH0002_0020OB00001_09Z0000_019