Rechtssatz RS0126175
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126175
Geschäftszahl
15Os84/10g; 15Os91/10m; 15Os131/17d (15Os132/17a); 13Os62/19w; 15Os112/20i (15Os113/20m); 26Ds1/19z (26Ds2/19x)
Entscheidungsdatum
09.12.2020
Rechtssatz
Wenn innerhalb einer nach § 271 Abs 7 letzter Satz StPO neu ausgelösten Frist keine (neue) Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde erstattet wird, bleibt die nach Urteilsverkündung bereits zuvor erstattete Ausführung ‑ auch ohne diesbezügliche Erklärung des Nichtigkeitswerbers ‑ wirksam.Wenn innerhalb einer nach Paragraph 271, Absatz 7, letzter Satz StPO neu ausgelösten Frist keine (neue) Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde erstattet wird, bleibt die nach Urteilsverkündung bereits zuvor erstattete Ausführung ‑ auch ohne diesbezügliche Erklärung des Nichtigkeitswerbers ‑ wirksam.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126175
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2023
Dokumentnummer
JJR_20100811_OGH0002_0150OS00084_10G0000_001