Rechtssatz RS0126198
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126198
Entscheidungsdatum
04.08.2010
Rechtssatz
§ 345 ZPO ist im Grunde nicht notwendig, da ein eigener, nicht überflüssiger Beweisantrag des Gegners des Verzichtenden zu bewilligen wäre. Daraus folgt, dass bei Stellung eines solchen eigenen Beweisantrags ein allfälliger Verstoß gegen § 345 zweiter Satz ZPO keinen wesentlichen Verfahrensmangel iSd § 496 Abs 1 Z 2 ZPO begründet.Paragraph 345, ZPO ist im Grunde nicht notwendig, da ein eigener, nicht überflüssiger Beweisantrag des Gegners des Verzichtenden zu bewilligen wäre. Daraus folgt, dass bei Stellung eines solchen eigenen Beweisantrags ein allfälliger Verstoß gegen Paragraph 345, zweiter Satz ZPO keinen wesentlichen Verfahrensmangel iSd Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO begründet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126198
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2010
Dokumentnummer
JJR_20100804_OGH0002_0030OB00085_10M0000_001