Rechtssatz RS0126201
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126201
Entscheidungsdatum
31.08.2010
Norm
ZPO §228 A5
ZPO §228 H3
PatG 1970 §156
Verordnung (EG) Nr 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 32009R0469 Schutzzertifikatsverordnung 2009 Art13
Verordnung (EG) Nr 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 32009R0469 Schutzzertifikatsverordnung 2009 Art15
Rechtssatz
Das rechtliche Interesse für eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens von Ansprüchen nach den §§ 147 ff PatG 1970 fehlt, wenn sich der Kläger allein auf die Nichtigkeit des diesen Ansprüchen zugrunde liegenden Patents oder Schutzzertifikats stützt. In diesem Fall ist der beim Patentamt zu stellende Antrag auf Nichtigerklärung des Schutzrechts der einfachere Weg, um das mit der Klage verfolgte Ziel zu erreichen.Das rechtliche Interesse für eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens von Ansprüchen nach den Paragraphen 147, ff PatG 1970 fehlt, wenn sich der Kläger allein auf die Nichtigkeit des diesen Ansprüchen zugrunde liegenden Patents oder Schutzzertifikats stützt. In diesem Fall ist der beim Patentamt zu stellende Antrag auf Nichtigerklärung des Schutzrechts der einfachere Weg, um das mit der Klage verfolgte Ziel zu erreichen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126201
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2013
Dokumentnummer
JJR_20100831_OGH0002_0170OB00006_10X0000_002