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Rechtssatz RS0126224

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0126224

Entscheidungsdatum

27.04.2026

Norm

AEUV Lissabon Art267
MSchG §10
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung Art5 Nr3

Rechtssatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist die Formulierung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“ in Artikel 5, Nr 3 der VO (EG) 44 aus 2001, (Brüssel I‑VO) bei einem behaupteten Eingriff einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Person in eine Marke des Gerichtsstaats durch Verwendung eines mit dieser Marke identischen Schlüsselworts (AdWord) in einer Internet-Suchmaschine, die ihre Leistungen unter verschiedenen länderspezifischen Top‑level-Domains anbietet, dahin auszulegen,

1.1. dass die Zuständigkeit nur dann begründet ist, wenn das Schlüsselwort auf jener Suchmaschinen-Website verwendet wird, deren Top-level-Domain jene des Gerichtsstaats ist;

1.2. dass die Zuständigkeit allein dadurch begründet ist, dass jene Website der Suchmaschine, auf der das Schlüsselwort verwendet wird, im Gerichtsstaat abgerufen werden kann;

1.3. dass die Zuständigkeit davon abhängt, dass neben der Abrufbarkeit der Website weitere Erfordernisse erfüllt sein müssen?

2. Wenn Frage 1.3. bejaht wird: Nach welchen Kriterien ist zu bestimmen, ob bei Verwendung einer Marke des Gerichtsstaats als AdWord auf einer Suchmaschinen-Website mit einer anderen länderspezifischen Top-level-Domain als jener des Gerichtsstaats die Zuständigkeit nach Artikel 5, Nr 3 Brüssel I-VO begründet ist?

Entscheidungstexte

  • 17 Ob 8/10s
    Entscheidungstext OGH 05.10.2010 17 Ob 8/10s
  • 4 Ob 82/12f
    Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 82/12f
    Vgl; Beisatz: Der EuGH hat darauf mit Urteil vom 19.4.2012, Rs C‑523/10, wie folgt geantwortet: Art 5 Nr 3 der Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass in einem Rechtsstreit über die Verletzung einer in einem Mitgliedstaat eingetragenen Marke, die dadurch begangen worden sein soll, dass ein Werbender auf der Website einer Suchmaschine, die unter der Top-Level-Domain eines anderen Mitgliedstaats betrieben wird, ein mit dieser Marke identisches Schlüsselwort verwendet hat, die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Marke eingetragen ist, oder die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem der Werbende niedergelassen ist, angerufen werden können. (T1); Bem: Siehe auch RS0127998. (T2); Veröff: SZ 2012/69
  • 4 Ob 107/25a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.04.2026 4 Ob 107/25a
    vgl; Beisatz wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126224

Im RIS seit

10.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2026

Dokumentnummer

JJR_20101005_OGH0002_0170OB00008_10S0000_001