Rechtssatz RS0126226
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126226
Entscheidungsdatum
27.09.2023
Rechtssatz
Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die auf Seiten des Dienstgebers liegen, an der Arbeitsleistung gehindert, ist in der Zeit der Verhinderung in anderen Dienstverhältnissen tatsächlich verdientes Entgelt ungeachtet der Motive für den „Annahmeverzug“ des Dienstgebers anzurechnen. Dies findet nur dann nicht statt, wenn der Einwand des Dienstgebers rechtsmissbräuchlich erhoben wird.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 81/10t
Entscheidungstext OGH 29.09.2010 9 ObA 81/10t
Veröff: SZ 2010/116
- 9 ObA 52/23x
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.09.2023 9 ObA 52/23x
Beisatz: Die Anrechnungsverpflichtung nach § 1155 ABGB zweiter Halbsatz ist somit auch bei (selbst grundloser) Dienstfreistellung des Dienstnehmers zu bejahen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126226
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2024
Dokumentnummer
JJR_20100929_OGH0002_009OBA00081_10T0000_001