Rechtssatz RS0126234
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126234
Entscheidungsdatum
24.05.2016
Rechtssatz
Da die staatliche Pensionsversicherung die Funktion der Existenzsicherung im Alter noch nicht aufgegeben hat und grundsätzlich nur existenzsichernde Ausgaben von der Bemessungsgrundlage abzugsfähig sind, stellen Beiträge zur privaten Pensionsvorsorge im Allgemeinen keine Abzugspost dar.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 75/10b
Entscheidungstext OGH 18.08.2010 8 Ob 75/10b
Veröff: SZ 2010/98
- 7 Ob 179/11s
Entscheidungstext OGH 27.02.2012 7 Ob 179/11s
Auch; nur: Leistungen für eine private Pensionsvorsorge stellen grundsätzlich keine Abzugspost dar. (T1); Beisatz: Dies gilt auch für den Ehegattenunterhalt. (T2); Beisatz: Die Prämienzahlung ist nur in besonderen Ausnahmefällen, wie insbesondere zur Existenzsicherung, als Abzug zu berücksichtigen, weil es dann auch im Interesse des Unterhaltsberechtigten liegt, für die Zukunft vorzusorgen. (T3)
- 9 Ob 39/14x
Entscheidungstext OGH 26.08.2014 9 Ob 39/14x
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Von der Unterhaltsbemessungsgrundlage grundsätzlich nicht abzugsfähig sind Einzahlungen in eine betriebliche Vorsorgekasse oder der Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten zur Erlangung einer höheren Pension, weil diese Zahlungen Zwecken der Vermögensbildung dienen. (T4)
- 3 Ob 235/15b
Entscheidungstext OGH 16.12.2015 3 Ob 235/15b
Auch; Beis wie T4
- 8 Ob 41/16m
Entscheidungstext OGH 24.05.2016 8 Ob 41/16m
Vgl auch; Beisatz: Hier: Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung nach § 19a ASVG. (T5); Veröff: SZ 2016/56
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126234
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2018
Dokumentnummer
JJR_20100818_OGH0002_0080OB00075_10B0000_002