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Entscheidung 8 Ob 41/16m×

Entscheidung 8 Ob 41/16m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0009509 Rechtssatz 24.10.1991Zivilrecht
Erbringt der Unterhaltspflichtige für mehrere gemeinsam lebende Unterhaltsberechtigte Geldleistungen oder Naturalleistungen, so sind diese Leistungen in der Regel nach Kopfteilen anzurechnen. Wer einen anderen Aufteilungsschlüssel für den "Mischunterhalt" a …
RS0009578 Rechtssatz 17.03.1993Zivilrecht
Die Rückzahlungsraten für den zur Beschaffung der Ehewohnung erforderlichen Kredit sind dann, wenn der Ehegatte die Wohnung verlassen hat - auch nach rechtskräftiger Scheidung der Ehe, wenn das Aufteilungsverfahren über die Ehewohnung noch nicht abgeschloss …
RS0111837 Rechtssatz 13.04.1999Zivilrecht
Anwaltskosten und Mediationskosten rechtfertigen keine Abzüge von der Bemessungsgrundlage. Hingegen stellen gesetzliche Sozialversicherungskosten des Unterhaltsschuldners abzugsfähige Posten dar, weil sie der Existenzsicherung des Unterhaltsschuldners dienen.
RS0114742 Rechtssatz 25.01.2001Zivilrecht
Verlässt der unterhaltspflichtige Ehegatte bei aufrechter Ehe grundlos die Ehewohnung und bleibt der Unterhaltsberechtigte dort allein zurück, dann ist der Unterhaltspflichtige so zu behandeln, als wäre er in der Wohnung verblieben, weshalb die von ihm (all …
RS0126234 Rechtssatz 18.08.2010Zivilrecht
Da die staatliche Pensionsversicherung die Funktion der Existenzsicherung im Alter noch nicht aufgegeben hat und grundsätzlich nur existenzsichernde Ausgaben von der Bemessungsgrundlage abzugsfähig sind, stellen Beiträge zur privaten Pensionsvorsorge im All …
RS0130890 Rechtssatz 24.05.2016Zivilrecht
Bei der Selbstversicherung wegen geringfügiger Beschäftigung nach § 19a ASVG handelt es sich um eine besondere Sozialversicherungsmöglichkeit, die in Auswirkung und Funktion der gesetzlichen Pflichtversicherung gleichgestellt ist. Beiträge zu dieser Selbstv …
RS0130891 Rechtssatz 24.05.2016Zivilrecht
Für die Überlassung einer Wohnung an den Unterhaltsberechtigten ist (nur) der fiktive Mietwert der Wohnung wegen der damit verbundenen Verminderung des Unterhaltsbedarfs aufgrund der Wohnkostenersparnis ganz oder teilweise als Naturalunterhalt anzurechnen. …