Rechtssatz RS0130890
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130890
Entscheidungsdatum
13.02.2018
Rechtssatz
Bei der Selbstversicherung wegen geringfügiger Beschäftigung nach § 19a ASVG handelt es sich um eine besondere Sozialversicherungsmöglichkeit, die in Auswirkung und Funktion der gesetzlichen Pflichtversicherung gleichgestellt ist. Beiträge zu dieser Selbstversicherung sind daher von der Unterhaltsbemessungsgrundlage - bzw vom Eigeneinkommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten - abzuziehen, wenn nicht schon eine (Mit-)Versicherung in der gesetzlichen Kranken- oder Pensionsversicherung besteht.Bei der Selbstversicherung wegen geringfügiger Beschäftigung nach Paragraph 19 a, ASVG handelt es sich um eine besondere Sozialversicherungsmöglichkeit, die in Auswirkung und Funktion der gesetzlichen Pflichtversicherung gleichgestellt ist. Beiträge zu dieser Selbstversicherung sind daher von der Unterhaltsbemessungsgrundlage - bzw vom Eigeneinkommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten - abzuziehen, wenn nicht schon eine (Mit-)Versicherung in der gesetzlichen Kranken- oder Pensionsversicherung besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130890
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2018
Dokumentnummer
JJR_20160524_OGH0002_0080OB00041_16M0000_001