Rechtssatz RS0130891
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130891
Entscheidungsdatum
06.09.2022
Rechtssatz
Für die Überlassung einer Wohnung an den Unterhaltsberechtigten ist (nur) der fiktive Mietwert der Wohnung wegen der damit verbundenen Verminderung des Unterhaltsbedarfs aufgrund der Wohnkostenersparnis ganz oder teilweise als Naturalunterhalt anzurechnen. Eine Berücksichtigung von Kreditrückzahlungen kommt nicht in Betracht. Der behauptungs- und beweisbelastete Unterhaltspflichtige muss vorbringen, dass und mit welcher Höhe er den fiktiven Mietwert geltend macht.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 41/16m
Entscheidungstext OGH 24.05.2016 8 Ob 41/16m
Veröff: SZ 2016/56
- 9 Ob 45/16g
Entscheidungstext OGH 29.09.2016 9 Ob 45/16g
Auch; nur: Für die Überlassung einer Wohnung an den Unterhaltsberechtigten ist (nur) der fiktive Mietwert der Wohnung wegen der damit verbundenen Verminderung des Unterhaltsbedarfs aufgrund der Wohnkostenersparnis ganz oder teilweise als Naturalunterhalt anzurechnen. (T1)
Beisatz: Sofern diese Leistungen regelmäßig erfolgen. (T2)
Beisatz: Diese Grundsätze gelten sowohl im Kindes- als auch im Ehegattenunterhaltsrecht. (T3)
Beisatz: Der Grund für die Anrechnung der Wohnversorgung als Naturalunterhalt liegt im Wesentlichen in der teilweise beim Unterhaltsberechtigten eintretenden Bedarfsdeckung. (T4)
Beisatz: Die maßgebliche (gänzliche oder teilweise) Wohnkostenersparnis durch Zurverfügungstellen der Wohnung ist daher nicht nur dann gegeben, wenn der Unterhaltspflichtige Kreditrückzahlungen für den Erwerb der Wohnung leistet, sondern auch dann, wenn er bloß das Eigentum bereitstellt. (T5)
- 1 Ob 241/17y
Entscheidungstext OGH 30.01.2018 1 Ob 241/17y
- 3 Ob 35/19x
Entscheidungstext OGH 20.03.2019 3 Ob 35/19x
Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Teilweise Tragung der Wohnungsbenützungskosten durch den Unterhaltspflichtigen. (T6)
- 2 Ob 211/18w
Entscheidungstext OGH 24.06.2019 2 Ob 211/18w
Veröff: SZ 2019/53
- 1 Ob 93/19m
Entscheidungstext OGH 25.06.2019 1 Ob 93/19m
Beisatz: Hier: Kindesunterhalt. (T7)
Beisatz: Eine Anrechnung in Höhe des fiktiven Mietwerts setzt jedoch voraus, dass die Wohnversorgung des Unterhaltsberechtigten dem Unterhaltspflichtigen zuzurechnen ist (mwN). (T8)
Beisatz: Hier ist jedoch die Wohnversorgung des Kindes der alleine verfügungsberechtigten Eigentümerin (also der Mutter) und nicht dem (geld‑)unterhaltspflichtigen Vater, der bloß vorläufig für die Kreditkosten aufkommt und dem ein Rückersatzanspruch gegen die Mutter bereits rechtskräftig zuerkannt wurde, zuzurechnen. (T9)
- 3 Ob 127/19a
Entscheidungstext OGH 04.11.2019 3 Ob 127/19a
nur T1; Beis wie T2
- 3 Ob 187/20a
Entscheidungstext OGH 20.01.2021 3 Ob 187/20a
nur T1; Beisatz wie T8
Anm: Veröff: SZ 2021/3
- 2 Ob 95/22t
Entscheidungstext OGH 06.09.2022 2 Ob 95/22t
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130891
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2023
Dokumentnummer
JJR_20160524_OGH0002_0080OB00041_16M0000_002