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Rechtssatz RS0126256×

Rechtssatz RS0126256

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0126256

Geschäftszahl

1Ob137/10v; 6Ob67/17x

Entscheidungsdatum

29.05.2017

Norm

EuGVVO Art5 Nr1 litb

Rechtssatz

Artikel 5, Nr 1 Litera b, erster Gedankenstrich EuGVVO ist dahin auszulegen, dass bei Versendungskäufen der Ort, an dem die beweglichen Sachen nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen, auf der Grundlage der Bestimmungen dieses Vertrags zu bestimmen ist. Lässt sich der Lieferort auf dieser Grundlage ohne Bezugnahme auf das auf den Vertrag anwendbare materielle Recht nicht bestimmen, ist dieser Ort derjenige der körperlichen Übergabe der Waren, durch die der Käufer am endgültigen Bestimmungsort des Verkaufsvorgangs die tatsächliche Verfügungsgewalt über diese Ware erlangt hat oder hätte erlangen müssen (Urteil des EuGH vom 25. 2. 2010, C‑381/08).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 137/10v
    Entscheidungstext OGH 14.09.2010 1 Ob 137/10v
  • 6 Ob 67/17x
    Entscheidungstext OGH 29.05.2017 6 Ob 67/17x
    Beisatz: Hier: Zum Erwerb von Rindern im Rahmen von Viehversteigerungen und bei Landwirten ab Hof. – Mangels einer konkret festgestellten Übergabe der Tiere in die Verfügungsmacht des Käufers in Österreich war die Übertragung vom Verkäufer an den Käufer erst bei der Ankunft der Tiere an ihrem endgültigen Bestimmungsort in Italien vollständig abgeschlossen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126256

Im RIS seit

24.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2017

Dokumentnummer

JJR_20100914_OGH0002_0010OB00137_10V0000_001