Rechtssatz RS0126256
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126256
Entscheidungsdatum
29.05.2017
Rechtssatz
Art 5 Nr 1 lit b erster Gedankenstrich EuGVVO ist dahin auszulegen, dass bei Versendungskäufen der Ort, an dem die beweglichen Sachen nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen, auf der Grundlage der Bestimmungen dieses Vertrags zu bestimmen ist. Lässt sich der Lieferort auf dieser Grundlage ohne Bezugnahme auf das auf den Vertrag anwendbare materielle Recht nicht bestimmen, ist dieser Ort derjenige der körperlichen Übergabe der Waren, durch die der Käufer am endgültigen Bestimmungsort des Verkaufsvorgangs die tatsächliche Verfügungsgewalt über diese Ware erlangt hat oder hätte erlangen müssen (Urteil des EuGH vom 25. 2. 2010, C‑381/08).Artikel 5, Nr 1 Litera b, erster Gedankenstrich EuGVVO ist dahin auszulegen, dass bei Versendungskäufen der Ort, an dem die beweglichen Sachen nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen, auf der Grundlage der Bestimmungen dieses Vertrags zu bestimmen ist. Lässt sich der Lieferort auf dieser Grundlage ohne Bezugnahme auf das auf den Vertrag anwendbare materielle Recht nicht bestimmen, ist dieser Ort derjenige der körperlichen Übergabe der Waren, durch die der Käufer am endgültigen Bestimmungsort des Verkaufsvorgangs die tatsächliche Verfügungsgewalt über diese Ware erlangt hat oder hätte erlangen müssen (Urteil des EuGH vom 25. 2. 2010, C‑381/08).
Entscheidungstexte
- 1 Ob 137/10v
Entscheidungstext OGH 14.09.2010 1 Ob 137/10v
- 6 Ob 67/17x
Entscheidungstext OGH 29.05.2017 6 Ob 67/17x
Beisatz: Hier: Zum Erwerb von Rindern im Rahmen von Viehversteigerungen und bei Landwirten ab Hof. – Mangels einer konkret festgestellten Übergabe der Tiere in die Verfügungsmacht des Käufers in Österreich war die Übertragung vom Verkäufer an den Käufer erst bei der Ankunft der Tiere an ihrem endgültigen Bestimmungsort in Italien vollständig abgeschlossen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126256
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2017
Dokumentnummer
JJR_20100914_OGH0002_0010OB00137_10V0000_001