Rechtssatz RS0126263
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126263
Entscheidungsdatum
25.04.2023
Rechtssatz
Die Bestimmung über die amtswegige Überweisungspflicht nach § 38 Abs 2 ASGG ist immer dann anwendbar, wenn die Überweisung der Rechtssache an ein anderes Gericht mit der Begründung vorgenommen wird, dass das andere Gericht, an das überwiesen wird, als Arbeits- und Sozialgericht zuständig ist. Auf den Überweisungsbeschluss nach § 38 Abs 2 ASGG ist § 261 Abs 6 ZPO einschließlich des Rechtsmittelausschlusses sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmung über die amtswegige Überweisungspflicht nach Paragraph 38, Absatz 2, ASGG ist immer dann anwendbar, wenn die Überweisung der Rechtssache an ein anderes Gericht mit der Begründung vorgenommen wird, dass das andere Gericht, an das überwiesen wird, als Arbeits- und Sozialgericht zuständig ist. Auf den Überweisungsbeschluss nach Paragraph 38, Absatz 2, ASGG ist Paragraph 261, Absatz 6, ZPO einschließlich des Rechtsmittelausschlusses sinngemäß anzuwenden.
Entscheidungstexte
- 9 Ob 23/10p
Entscheidungstext OGH 03.09.2010 9 Ob 23/10p
- 9 ObA 139/12z
Entscheidungstext OGH 21.02.2013 9 ObA 139/12z
nur: Auf den Überweisungsbeschluss nach § 38 Abs 2 ASGG ist § 261 Abs 6 ZPO einschließlich des Rechtsmittelausschlusses sinngemäß anzuwenden. (T1)
- 1 Ob 69/23p
Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 25.04.2023 1 Ob 69/23p
vgl aber; Beisatz: Auf einen Überweisungsbeschluss nach § 38 Abs 2 ASGG, der zu § 38 ASGG in der Fassung nach der Änderung durch BGBl I 2010/111 ergeht, ist der Rechtsmittelausschluss nach § 261 Abs 6 ZPO nicht anzuwenden. (T2)
Beisatz: Der Entscheidung 9 Ob 23/10p, die zu § 38 ASGG in der Fassung vor der Änderung durch BGBl I 2010/111 erging, ist insofern nicht beizutreten, als sie noch nicht darauf Bedacht nehmen konnte, dass die Verpflichtung des Gerichts zur Anhörung des Klägers vor Beschlussfassung nunmehr entfallen ist. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126263
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Dokumentnummer
JJR_20100903_OGH0002_0090OB00023_10P0000_001