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Rechtssatz RS0126263×

Rechtssatz RS0126263

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0126263

Entscheidungsdatum

25.04.2023

Rechtssatz

Die Bestimmung über die amtswegige Überweisungspflicht nach Paragraph 38, Absatz 2, ASGG ist immer dann anwendbar, wenn die Überweisung der Rechtssache an ein anderes Gericht mit der Begründung vorgenommen wird, dass das andere Gericht, an das überwiesen wird, als Arbeits- und Sozialgericht zuständig ist. Auf den Überweisungsbeschluss nach Paragraph 38, Absatz 2, ASGG ist Paragraph 261, Absatz 6, ZPO einschließlich des Rechtsmittelausschlusses sinngemäß anzuwenden.

Entscheidungstexte

  • 9 Ob 23/10p
    Entscheidungstext OGH 03.09.2010 9 Ob 23/10p
  • 9 ObA 139/12z
    Entscheidungstext OGH 21.02.2013 9 ObA 139/12z
    nur: Auf den Überweisungsbeschluss nach § 38 Abs 2 ASGG ist § 261 Abs 6 ZPO einschließlich des Rechtsmittelausschlusses sinngemäß anzuwenden. (T1)
  • 1 Ob 69/23p
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 25.04.2023 1 Ob 69/23p
    vgl aber; Beisatz: Auf einen Überweisungsbeschluss nach § 38 Abs 2 ASGG, der zu § 38 ASGG in der Fassung nach der Änderung durch BGBl I 2010/111 ergeht, ist der Rechtsmittelausschluss nach § 261 Abs 6 ZPO nicht anzuwenden. (T2)
    Beisatz: Der Entscheidung 9 Ob 23/10p, die zu § 38 ASGG in der Fassung vor der Änderung durch BGBl I 2010/111 erging, ist insofern nicht beizutreten, als sie noch nicht darauf Bedacht nehmen konnte, dass die Verpflichtung des Gerichts zur Anhörung des Klägers vor Beschlussfassung nunmehr entfallen ist. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126263

Im RIS seit

29.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Dokumentnummer

JJR_20100903_OGH0002_0090OB00023_10P0000_001