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Entscheidung 9 Ob 23/10p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob23/10p

Entscheidungsdatum

03.09.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf und Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. E. Solé und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Gustav Etzl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S***** P*****, vertreten durch Mag. Ruppert Rausch, Rechtsanwalt in Wien, wegen 31.823,24 EUR sA, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 12. Februar 2010, GZ 11 R 225/09b-25, mit dem der Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 24. Oktober 2009, GZ 59 Cg 94/08i-21, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.751,04 EUR (darin enthalten 291,84 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten 34.961,34 EUR zuzüglich einer Nebenforderung. Vom genannten Betrag entfallen 31.823,24 EUR auf die Lieferung von Confiserieware durch die Klägerin auf Basis des zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Franchisevertrags.

Die Klage wurde zunächst beim Landesgericht Korneuburg eingebracht. In der Klagebeantwortung erhob die Beklagte die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit. Über Antrag der Klägerin wurde die Rechtssache an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien überwiesen. In der Folge erhob die Beklagte die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit dieses Gerichts, weil eine Arbeitsrechtssache iSd Paragraph 50, Absatz eins, ASGG vorliege. Sie übe ihre Tätigkeit ausschließlich für die Klägerin in deren Auftrag und für deren Rechnung aus, weshalb sie wirtschaftlich unselbständig sei. Sie sei daher nach Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 2, ASGG als arbeitnehmerähnlich anzusehen.

Die Klägerin entgegnete, dass die Beklagte zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts nicht auf den zugrunde liegenden Franchisevertrag angewiesen sei.

Das Erstgericht sprach - nach abgesonderter Verhandlung über die Unzuständigkeitseinrede - seine sachliche Unzuständigkeit aus und überwies die Rechtssache (im Umfang des Teilbetrags von 31.823,24 EUR sA) von Amts wegen an das nicht offenbar unzuständige Arbeits- und Sozialgericht Wien. Angesichts der von der Beklagten persönlich zu leistenden Tätigkeit, der Beschränkung ihrer Dispositionsfähigkeit bei gleichzeitiger Dispositions- und Weisungsbefugnis der Klägerin und der vollständigen Bindung der Beklagten an das Marketingkonzept der Klägerin sei Arbeitnehmerähnlichkeit der Beklagten gegeben. Die Geltendmachung der sachlichen Unzuständigkeit sei noch nicht verfristet. Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, ASGG sei die Rechtssache daher, und zwar auch ohne Antrag der Klägerin, an das nicht offenbar unzuständige Arbeits- und Sozialgericht Wien zu überweisen. Dem Erfordernis der Anhörung der Klägerin sei im Weg der abgesonderten Verhandlung zur Zuständigkeitsfrage entsprochen worden.

Das Rekursgericht wies den - nur gegen den Überweisungsbeschluss und den Kostenausspruch erhobenen - Rekurs der Beklagten zurück. Das Erstgericht habe die Überweisung zu Recht nach Paragraph 38, Absatz 2, ASGG von Amts wegen vorgenommen. Diese Bestimmung könne ihrem Wortlaut nach im Fall der sachlichen Unzuständigkeit nur von einem Bezirks-, Landes- oder Handelsgericht angewendet werden. Da der Rechtsmittelausschluss nach Paragraph 261, Absatz 6, Satz 4 ZPO für Überweisungen nach Paragraph 38, Absatz 2, ASGG sinngemäß gelte, sei ein Rechtsmittel dagegen nicht statthaft.

Über Verlangen des Obersten Gerichtshofs holte das Rekursgericht den Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach. Dieser sei zulässig, weil der Oberste Gerichtshof zur Frage des Rechtsmittelausschlusses nach Paragraph 261, Absatz 6, ZPO im Fall einer Überweisung gemäß Paragraph 38, Absatz 2, ASGG noch nicht Stellung genommen habe.

Gegen den Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben, dem Rekurs gegen den Überweisungsbeschluss Folge zu geben und die Klage zurückzuweisen.

Mit ihrer Rekursbeantwortung beantragt die Klägerin, dem Rechtsmittel der Gegenseite den Erfolg zu versagen.

Rechtliche Beurteilung

1. Wie sich aus dem Rückleitungsbeschluss des Obersten Gerichtshofs ergibt, wurde der beim Erstgericht eingebrachte Revisionsrekurs rechtzeitig erhoben und ist das (Revisions-)Rekursverfahren gegen die Zurückweisung eines Rekurses durch das Rekursgericht seit der Zivilverfahrensnovelle 2009 zweiseitig (RIS-Justiz RS0098745; RS0125481; 9 ObA 133/09p).

Nach ständiger Rechtsprechung sind Beschlüsse, mit denen das Rekursgericht einen Rekurs gegen eine erstinstanzliche Entscheidung zurückgewiesen hat, (nur) unter den Voraussetzungen des Paragraph 528, ZPO anfechtbar (6 Ob 188/06z). Im vorliegenden Fall liegt eine Rechtsfrage der in Paragraph 528, Absatz eins, ZPO geforderten Bedeutung auch vor, weil es zum Anwendungsbereich des Paragraph 38, Absatz 2, ASGG einer Klarstellung durch den Obersten Gerichtshof bedarf. Der Revisionsrekurs ist im Ergebnis jedoch nicht berechtigt.

2.1 Die Beklagte steht auf dem Standpunkt, dass Paragraph 38, Absatz 2, ASGG von einem allgemeinen Zivilgericht nicht angewendet werden dürfe, weshalb die Überweisung im vorliegenden Fall nach Paragraph 261, Absatz 6, ZPO hätte erfolgen müssen. Mangels eines Überweisungsantrags der Klägerin sei die Klage zurückzuweisen. Aus demselben Grund greife der Rechtsmittelausschluss des Paragraph 261, Absatz 6, Satz 4 ZPO nicht.

Mit diesen Überlegungen ist die Beklagte nicht im Recht.

2.2 Die Qualifikation der Beklagten als arbeitnehmerähnliche Person iSd Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 2, ASGG (RIS-Justiz RS0050886) und die Erstreckung des Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG auf Nachwirkungen des Arbeitsverhältnisses vergleiche RIS-Justiz RS0086024) sind im Revisionsrekursverfahren nicht mehr strittig. Dasselbe gilt für die Erfüllung des Anhörungserfordernisses der Klägerin im Weg der abgesonderten Verhandlung über die Unzuständigkeitseinrede vergleiche Kuderna, Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz2 Paragraph 38, ASGG Anmerkung eins, b und 4) sowie für den Umstand, dass keine Heilung der sachlichen Unzuständigkeit eingetreten ist.

3.1 Ist für eine Rechtsstreitigkeit anstelle des angerufenen Gerichts ein anderes Gericht als Arbeits- und Sozialgericht zuständig, so hat sie das angerufene Gericht, sofern seine Unzuständigkeit nicht geheilt ist, nach Anhörung des Klägers an das nicht offenbar unzuständige Gericht von Amts wegen zu überweisen (Paragraph 38, Absatz 2, ASGG).

Der Wortlaut dieser Bestimmung knüpft an die „Rechtsstreitigkeit“ als maßgebliches Entscheidungskriterium an. Sie erfasst damit die Überweisung von arbeits- und sozialgerichtlichen Streitigkeiten durch das angerufene Gericht an ein anderes Gericht als Arbeits- und Sozialgericht. Auf die Qualifikation des zunächst angerufenen ordentlichen Gerichts kommt es demnach nicht an. Nur mit diesem Ergebnis steht auch der anerkannte Grundsatz im Einklang, dass sich die amtswegige Überweisungspflicht nicht nur auf die örtliche, sondern ebenso auf die sachliche Zuständigkeit erstreckt (Kuderna aaO Anmerkung 3, ; Feitzinger/Tades, Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz2 Paragraph 38, Anmerkung 4, ).

Kuderna (aaO Anmerkung 6, und 9) vertritt im gegebenen Zusammenhang die Ansicht, dass das „angerufene Gericht“ etwa ein Bezirksgericht oder Handelsgericht, hier wäre sachliche Unzuständigkeit gegeben, oder ein Gericht als Arbeits- und Sozialgericht, das aber örtlich unzuständig sei, sein könne. Das „andere Gericht“, an das zu überweisen sei, müsse ein als Arbeits- und Sozialgericht sachlich zuständiges Gericht sein. Aus der Überweisungsbestimmung des Paragraph 38, Absatz 2, ASGG folge, dass Arbeits- oder Sozialrechtssachen - bei welchem Gericht auch immer sie eingebracht würden - bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 2, wegen (örtlicher oder sachlicher) Unzuständigkeit niemals zurückgewiesen werden dürften. Sie müssten vielmehr, sofern die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht geheilt sei, von Amts wegen überwiesen werden.

Dieser Ansicht hat sich der erkennende Senat in seiner Entscheidung 9 ObA 85/05y angeschlossen. In diesem Sinn wurde ausgesprochen, dass aus Paragraph 38, Absatz 2, ASGG folge, dass Arbeitsrechtssachen - bei welchem Gericht auch immer sie eingebracht würden - bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 2, wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit in der Regel nicht zurückgewiesen werden dürften, sondern vielmehr, sofern die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht geheilt sei, von Amts wegen überwiesen werden müssten vergleiche auch RIS-Justiz RS0085577; RS0085591).

3.2 Die Bestimmung über die amtswegige Überweisungspflicht nach Paragraph 38, Absatz 2, ASGG ist somit immer dann anwendbar, wenn eine Überweisung der Rechtssache an ein anderes Gericht mit der Begründung vorgenommen wird, dass das andere Gericht, an das überwiesen wird, als Arbeits-und Sozialgericht zuständig sei vergleiche auch RIS-Justiz RS0085577). Die gegenteiligen Ansichten, wie etwa jene von Fasching (in Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts2 Rz 2269/1), denen zufolge die Verfahrensvorschriften des ASGG nur auf solche Verfahren anzuwenden seien, die von den Gerichtshöfen erster Instanz als Arbeits- und Sozialgerichte geführt würden, werden abgelehnt.

4. Durch die zu beurteilende Überweisung verbleibt die Rechtssache im streitigen Verfahren. Da somit nicht eine Überweisung in eine andere Verfahrensart vorliegt vergleiche RIS-Justiz RS0106813; RS0103854; 9 ObA 85/05y), ist dieser Überweisungsfall nicht wie eine anfechtbare Zurückweisung der Klage zu behandeln. Vielmehr ist auf eine Überweisung nach Paragraph 38, Absatz 2, ASGG die Bestimmung des Paragraph 261, Absatz 6, ZPO einschließlich des Rechtsmittelausschlusses sinngemäß anzuwenden (Neumayr in ZellKomm zum Arbeitsrecht Paragraph 38, ASGG Rz 2; einschränkend auch Kuderna aaO Anmerkung 9, ). Für die von Kuderna offenbar gemachte Einschränkung auf jene Fälle, in denen ein Überweisungsantrag des Klägers vorliege bzw dieser das andere Gericht namhaft gemacht oder der Überweisung an dieses ausdrücklich zugestimmt habe, ist kein überzeugender Grund ersichtlich.

Schließlich gilt der Rechtsmittelausschluss des Paragraph 261, Absatz 6, Satz 4 ZPO nicht nur für den Kläger, sondern gleichermaßen für den Beklagten (Kodek in Fasching/Konecny2 Paragraph 261, ZPO Rz 167).

5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Bestimmung über die amtswegige Überweisungspflicht nach Paragraph 38, Absatz 2, ASGG immer dann anwendbar ist, wenn die Überweisung der Rechtssache an ein anderes Gericht mit der Begründung vorgenommen wird, dass das andere Gericht, an das überwiesen wird, als Arbeits- und Sozialgericht zuständig ist. Auf den Überweisungsbeschluss nach Paragraph 38, Absatz 2, ASGG ist Paragraph 261, Absatz 6, ZPO einschließlich des Rechtsmittelausschlusses sinngemäß anzuwenden.

Da ein Überweisungsantrag der Klägerin iSd Paragraph 261, Absatz 6, ZPO nicht erforderlich war, kann sich die Beklagte nicht auf eine ausnahmsweise Durchbrechung des Rechtsmittelausschlusses nach Paragraph 261, Absatz 6, Satz 4 ZPO - zufolge eines gravierenden Verstoßes gegen diese gesetzliche Grundlage - berufen vergleiche RIS-Justiz RS0039091; RS0039863; 8 Ob 45/05h).

Der Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.

Textnummer

E95106

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0090OB00023.10P.0903.000

Im RIS seit

14.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2011

Dokumentnummer

JJT_20100903_OGH0002_0090OB00023_10P0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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