1. Wie sich aus dem Rückleitungsbeschluss des Obersten Gerichtshofs ergibt, wurde der beim Erstgericht eingebrachte Revisionsrekurs rechtzeitig erhoben und ist das (Revisions-)Rekursverfahren gegen die Zurückweisung eines Rekurses durch das Rekursgericht seit der Zivilverfahrensnovelle 2009 zweiseitig (RIS-Justiz RS0098745; RS0125481; 9 ObA 133/09p).
Nach ständiger Rechtsprechung sind Beschlüsse, mit denen das Rekursgericht einen Rekurs gegen eine erstinstanzliche Entscheidung zurückgewiesen hat, (nur) unter den Voraussetzungen des § 528 ZPO anfechtbar (6 Ob 188/06z). Im vorliegenden Fall liegt eine Rechtsfrage der in § 528 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung auch vor, weil es zum Anwendungsbereich des § 38 Abs 2 ASGG einer Klarstellung durch den Obersten Gerichtshof bedarf. Der Revisionsrekurs ist im Ergebnis jedoch nicht berechtigt.Nach ständiger Rechtsprechung sind Beschlüsse, mit denen das Rekursgericht einen Rekurs gegen eine erstinstanzliche Entscheidung zurückgewiesen hat, (nur) unter den Voraussetzungen des Paragraph 528, ZPO anfechtbar (6 Ob 188/06z). Im vorliegenden Fall liegt eine Rechtsfrage der in Paragraph 528, Absatz eins, ZPO geforderten Bedeutung auch vor, weil es zum Anwendungsbereich des Paragraph 38, Absatz 2, ASGG einer Klarstellung durch den Obersten Gerichtshof bedarf. Der Revisionsrekurs ist im Ergebnis jedoch nicht berechtigt.
2.1 Die Beklagte steht auf dem Standpunkt, dass § 38 Abs 2 ASGG von einem allgemeinen Zivilgericht nicht angewendet werden dürfe, weshalb die Überweisung im vorliegenden Fall nach § 261 Abs 6 ZPO hätte erfolgen müssen. Mangels eines Überweisungsantrags der Klägerin sei die Klage zurückzuweisen. Aus demselben Grund greife der Rechtsmittelausschluss des § 261 Abs 6 Satz 4 ZPO nicht.2.1 Die Beklagte steht auf dem Standpunkt, dass Paragraph 38, Absatz 2, ASGG von einem allgemeinen Zivilgericht nicht angewendet werden dürfe, weshalb die Überweisung im vorliegenden Fall nach Paragraph 261, Absatz 6, ZPO hätte erfolgen müssen. Mangels eines Überweisungsantrags der Klägerin sei die Klage zurückzuweisen. Aus demselben Grund greife der Rechtsmittelausschluss des Paragraph 261, Absatz 6, Satz 4 ZPO nicht.
Mit diesen Überlegungen ist die Beklagte nicht im Recht.
2.2 Die Qualifikation der Beklagten als arbeitnehmerähnliche Person iSd § 51 Abs 3 Z 2 ASGG (RIS-Justiz RS0050886) und die Erstreckung des § 50 Abs 1 Z 1 ASGG auf Nachwirkungen des Arbeitsverhältnisses (vgl RIS-Justiz RS0086024) sind im Revisionsrekursverfahren nicht mehr strittig. Dasselbe gilt für die Erfüllung des Anhörungserfordernisses der Klägerin im Weg der abgesonderten Verhandlung über die Unzuständigkeitseinrede (vgl Kuderna, Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz2 § 38 ASGG Anm 1b und 4) sowie für den Umstand, dass keine Heilung der sachlichen Unzuständigkeit eingetreten ist.2.2 Die Qualifikation der Beklagten als arbeitnehmerähnliche Person iSd Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 2, ASGG (RIS-Justiz RS0050886) und die Erstreckung des Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG auf Nachwirkungen des Arbeitsverhältnisses vergleiche RIS-Justiz RS0086024) sind im Revisionsrekursverfahren nicht mehr strittig. Dasselbe gilt für die Erfüllung des Anhörungserfordernisses der Klägerin im Weg der abgesonderten Verhandlung über die Unzuständigkeitseinrede vergleiche Kuderna, Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz2 Paragraph 38, ASGG Anmerkung eins, b und 4) sowie für den Umstand, dass keine Heilung der sachlichen Unzuständigkeit eingetreten ist.
3.1 Ist für eine Rechtsstreitigkeit anstelle des angerufenen Gerichts ein anderes Gericht als Arbeits- und Sozialgericht zuständig, so hat sie das angerufene Gericht, sofern seine Unzuständigkeit nicht geheilt ist, nach Anhörung des Klägers an das nicht offenbar unzuständige Gericht von Amts wegen zu überweisen (§ 38 Abs 2 ASGG).3.1 Ist für eine Rechtsstreitigkeit anstelle des angerufenen Gerichts ein anderes Gericht als Arbeits- und Sozialgericht zuständig, so hat sie das angerufene Gericht, sofern seine Unzuständigkeit nicht geheilt ist, nach Anhörung des Klägers an das nicht offenbar unzuständige Gericht von Amts wegen zu überweisen (Paragraph 38, Absatz 2, ASGG).
Der Wortlaut dieser Bestimmung knüpft an die „Rechtsstreitigkeit“ als maßgebliches Entscheidungskriterium an. Sie erfasst damit die Überweisung von arbeits- und sozialgerichtlichen Streitigkeiten durch das angerufene Gericht an ein anderes Gericht als Arbeits- und Sozialgericht. Auf die Qualifikation des zunächst angerufenen ordentlichen Gerichts kommt es demnach nicht an. Nur mit diesem Ergebnis steht auch der anerkannte Grundsatz im Einklang, dass sich die amtswegige Überweisungspflicht nicht nur auf die örtliche, sondern ebenso auf die sachliche Zuständigkeit erstreckt (Kuderna aaO Anm 3; Feitzinger/Tades, Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz2 § 38 Anm 4).Der Wortlaut dieser Bestimmung knüpft an die „Rechtsstreitigkeit“ als maßgebliches Entscheidungskriterium an. Sie erfasst damit die Überweisung von arbeits- und sozialgerichtlichen Streitigkeiten durch das angerufene Gericht an ein anderes Gericht als Arbeits- und Sozialgericht. Auf die Qualifikation des zunächst angerufenen ordentlichen Gerichts kommt es demnach nicht an. Nur mit diesem Ergebnis steht auch der anerkannte Grundsatz im Einklang, dass sich die amtswegige Überweisungspflicht nicht nur auf die örtliche, sondern ebenso auf die sachliche Zuständigkeit erstreckt (Kuderna aaO Anmerkung 3, ; Feitzinger/Tades, Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz2 Paragraph 38, Anmerkung 4, ).
Kuderna (aaO Anm 6 und 9) vertritt im gegebenen Zusammenhang die Ansicht, dass das „angerufene Gericht“ etwa ein Bezirksgericht oder Handelsgericht, hier wäre sachliche Unzuständigkeit gegeben, oder ein Gericht als Arbeits- und Sozialgericht, das aber örtlich unzuständig sei, sein könne. Das „andere Gericht“, an das zu überweisen sei, müsse ein als Arbeits- und Sozialgericht sachlich zuständiges Gericht sein. Aus der Überweisungsbestimmung des § 38 Abs 2 ASGG folge, dass Arbeits- oder Sozialrechtssachen - bei welchem Gericht auch immer sie eingebracht würden - bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs 2 wegen (örtlicher oder sachlicher) Unzuständigkeit niemals zurückgewiesen werden dürften. Sie müssten vielmehr, sofern die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht geheilt sei, von Amts wegen überwiesen werden.Kuderna (aaO Anmerkung 6, und 9) vertritt im gegebenen Zusammenhang die Ansicht, dass das „angerufene Gericht“ etwa ein Bezirksgericht oder Handelsgericht, hier wäre sachliche Unzuständigkeit gegeben, oder ein Gericht als Arbeits- und Sozialgericht, das aber örtlich unzuständig sei, sein könne. Das „andere Gericht“, an das zu überweisen sei, müsse ein als Arbeits- und Sozialgericht sachlich zuständiges Gericht sein. Aus der Überweisungsbestimmung des Paragraph 38, Absatz 2, ASGG folge, dass Arbeits- oder Sozialrechtssachen - bei welchem Gericht auch immer sie eingebracht würden - bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 2, wegen (örtlicher oder sachlicher) Unzuständigkeit niemals zurückgewiesen werden dürften. Sie müssten vielmehr, sofern die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht geheilt sei, von Amts wegen überwiesen werden.
Dieser Ansicht hat sich der erkennende Senat in seiner Entscheidung 9 ObA 85/05y angeschlossen. In diesem Sinn wurde ausgesprochen, dass aus § 38 Abs 2 ASGG folge, dass Arbeitsrechtssachen - bei welchem Gericht auch immer sie eingebracht würden - bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs 2 wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit in der Regel nicht zurückgewiesen werden dürften, sondern vielmehr, sofern die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht geheilt sei, von Amts wegen überwiesen werden müssten (vgl auch RIS-Justiz RS0085577; RS0085591).Dieser Ansicht hat sich der erkennende Senat in seiner Entscheidung 9 ObA 85/05y angeschlossen. In diesem Sinn wurde ausgesprochen, dass aus Paragraph 38, Absatz 2, ASGG folge, dass Arbeitsrechtssachen - bei welchem Gericht auch immer sie eingebracht würden - bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 2, wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit in der Regel nicht zurückgewiesen werden dürften, sondern vielmehr, sofern die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht geheilt sei, von Amts wegen überwiesen werden müssten vergleiche auch RIS-Justiz RS0085577; RS0085591).
3.2 Die Bestimmung über die amtswegige Überweisungspflicht nach § 38 Abs 2 ASGG ist somit immer dann anwendbar, wenn eine Überweisung der Rechtssache an ein anderes Gericht mit der Begründung vorgenommen wird, dass das andere Gericht, an das überwiesen wird, als Arbeits-und Sozialgericht zuständig sei (vgl auch RIS-Justiz RS0085577). Die gegenteiligen Ansichten, wie etwa jene von Fasching (in Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts2 Rz 2269/1), denen zufolge die Verfahrensvorschriften des ASGG nur auf solche Verfahren anzuwenden seien, die von den Gerichtshöfen erster Instanz als Arbeits- und Sozialgerichte geführt würden, werden abgelehnt.3.2 Die Bestimmung über die amtswegige Überweisungspflicht nach Paragraph 38, Absatz 2, ASGG ist somit immer dann anwendbar, wenn eine Überweisung der Rechtssache an ein anderes Gericht mit der Begründung vorgenommen wird, dass das andere Gericht, an das überwiesen wird, als Arbeits-und Sozialgericht zuständig sei vergleiche auch RIS-Justiz RS0085577). Die gegenteiligen Ansichten, wie etwa jene von Fasching (in Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts2 Rz 2269/1), denen zufolge die Verfahrensvorschriften des ASGG nur auf solche Verfahren anzuwenden seien, die von den Gerichtshöfen erster Instanz als Arbeits- und Sozialgerichte geführt würden, werden abgelehnt.
4. Durch die zu beurteilende Überweisung verbleibt die Rechtssache im streitigen Verfahren. Da somit nicht eine Überweisung in eine andere Verfahrensart vorliegt (vgl RIS-Justiz RS0106813; RS0103854; 9 ObA 85/05y), ist dieser Überweisungsfall nicht wie eine anfechtbare Zurückweisung der Klage zu behandeln. Vielmehr ist auf eine Überweisung nach § 38 Abs 2 ASGG die Bestimmung des § 261 Abs 6 ZPO einschließlich des Rechtsmittelausschlusses sinngemäß anzuwenden (Neumayr in ZellKomm zum Arbeitsrecht § 38 ASGG Rz 2; einschränkend auch Kuderna aaO Anm 9). Für die von Kuderna offenbar gemachte Einschränkung auf jene Fälle, in denen ein Überweisungsantrag des Klägers vorliege bzw dieser das andere Gericht namhaft gemacht oder der Überweisung an dieses ausdrücklich zugestimmt habe, ist kein überzeugender Grund ersichtlich.4. Durch die zu beurteilende Überweisung verbleibt die Rechtssache im streitigen Verfahren. Da somit nicht eine Überweisung in eine andere Verfahrensart vorliegt vergleiche RIS-Justiz RS0106813; RS0103854; 9 ObA 85/05y), ist dieser Überweisungsfall nicht wie eine anfechtbare Zurückweisung der Klage zu behandeln. Vielmehr ist auf eine Überweisung nach Paragraph 38, Absatz 2, ASGG die Bestimmung des Paragraph 261, Absatz 6, ZPO einschließlich des Rechtsmittelausschlusses sinngemäß anzuwenden (Neumayr in ZellKomm zum Arbeitsrecht Paragraph 38, ASGG Rz 2; einschränkend auch Kuderna aaO Anmerkung 9, ). Für die von Kuderna offenbar gemachte Einschränkung auf jene Fälle, in denen ein Überweisungsantrag des Klägers vorliege bzw dieser das andere Gericht namhaft gemacht oder der Überweisung an dieses ausdrücklich zugestimmt habe, ist kein überzeugender Grund ersichtlich.
Schließlich gilt der Rechtsmittelausschluss des § 261 Abs 6 Satz 4 ZPO nicht nur für den Kläger, sondern gleichermaßen für den Beklagten (Kodek in Fasching/Konecny2 § 261 ZPO Rz 167).Schließlich gilt der Rechtsmittelausschluss des Paragraph 261, Absatz 6, Satz 4 ZPO nicht nur für den Kläger, sondern gleichermaßen für den Beklagten (Kodek in Fasching/Konecny2 Paragraph 261, ZPO Rz 167).
5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Bestimmung über die amtswegige Überweisungspflicht nach § 38 Abs 2 ASGG immer dann anwendbar ist, wenn die Überweisung der Rechtssache an ein anderes Gericht mit der Begründung vorgenommen wird, dass das andere Gericht, an das überwiesen wird, als Arbeits- und Sozialgericht zuständig ist. Auf den Überweisungsbeschluss nach § 38 Abs 2 ASGG ist § 261 Abs 6 ZPO einschließlich des Rechtsmittelausschlusses sinngemäß anzuwenden.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Bestimmung über die amtswegige Überweisungspflicht nach Paragraph 38, Absatz 2, ASGG immer dann anwendbar ist, wenn die Überweisung der Rechtssache an ein anderes Gericht mit der Begründung vorgenommen wird, dass das andere Gericht, an das überwiesen wird, als Arbeits- und Sozialgericht zuständig ist. Auf den Überweisungsbeschluss nach Paragraph 38, Absatz 2, ASGG ist Paragraph 261, Absatz 6, ZPO einschließlich des Rechtsmittelausschlusses sinngemäß anzuwenden.
Da ein Überweisungsantrag der Klägerin iSd § 261 Abs 6 ZPO nicht erforderlich war, kann sich die Beklagte nicht auf eine ausnahmsweise Durchbrechung des Rechtsmittelausschlusses nach § 261 Abs 6 Satz 4 ZPO - zufolge eines gravierenden Verstoßes gegen diese gesetzliche Grundlage - berufen (vgl RIS-Justiz RS0039091; RS0039863; 8 Ob 45/05h).Da ein Überweisungsantrag der Klägerin iSd Paragraph 261, Absatz 6, ZPO nicht erforderlich war, kann sich die Beklagte nicht auf eine ausnahmsweise Durchbrechung des Rechtsmittelausschlusses nach Paragraph 261, Absatz 6, Satz 4 ZPO - zufolge eines gravierenden Verstoßes gegen diese gesetzliche Grundlage - berufen vergleiche RIS-Justiz RS0039091; RS0039863; 8 Ob 45/05h).
Der Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.