Rechtssatz RS0086024
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086024
Entscheidungsdatum
03.09.2010
Rechtssatz
Ein angestellter Geschäftsführer ist ungeachtet seiner gesellschaftsrechtlichen Minderheitsbeteiligung als Arbeitnehmer im Sinne des § 51 ASGG anzusehen. Ein Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis im Sinne des § 50 Abs 1 Z 1 ASGG liegt auch im Falle von sogenannten Nachwirkungen eines Arbeitsverhältnisses vor. Hier: Nichtigkeit des Verzichtes auf Pensionsansprüche durch den angestellten Geschäftsführer und seiner Ehefrau.Ein angestellter Geschäftsführer ist ungeachtet seiner gesellschaftsrechtlichen Minderheitsbeteiligung als Arbeitnehmer im Sinne des Paragraph 51, ASGG anzusehen. Ein Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG liegt auch im Falle von sogenannten Nachwirkungen eines Arbeitsverhältnisses vor. Hier: Nichtigkeit des Verzichtes auf Pensionsansprüche durch den angestellten Geschäftsführer und seiner Ehefrau.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 246/95
Entscheidungstext OGH 12.10.1995 8 ObA 246/95
Veröff: SZ 68/188
- 9 Ob 23/10p
Entscheidungstext OGH 03.09.2010 9 Ob 23/10p
Vgl auch; Beisatz: § 50 Abs 1 Z 1 ASGG erstreckt sich auch auf Nachwirkungen eines Arbeitsverhältnisses. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0086024
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2010
Dokumentnummer
JJR_19951012_OGH0002_008OBA00246_9500000_002