Der „außerordentliche" Revisionsrekurs ist unzulässig.
Der Ausschluss eines Rekurses gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über den Kostenpunkt erstreckt sich auf sämtliche Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird. Das Gericht zweiter Instanz entscheidet daher in allen mit Kostenansprüchen zusammenhängenden Fragen endgültig (RIS-Justiz RS0044233).Das gilt somit auch für die in die Rekursentscheidung aufgenommene Kostenentscheidung über den Unzuständigkeitsstreit.
Im Übrigen ist der Revisionsrekurs zulässig, weil es einer Klarstellung der Reichweite des Rechtsmittelausschlusses des § 230a ZPO 2. Satz in den Fällen der Klagezurückweisung nach Eintritt der Streitanhängigkeit bedarf. Der Revisionsrekurs ist jedoch nicht berechtigt:Im Übrigen ist der Revisionsrekurs zulässig, weil es einer Klarstellung der Reichweite des Rechtsmittelausschlusses des Paragraph 230 a, ZPO 2. Satz in den Fällen der Klagezurückweisung nach Eintritt der Streitanhängigkeit bedarf. Der Revisionsrekurs ist jedoch nicht berechtigt:
Es entspricht der mit dem Wortlaut des § 230a ZPO korrespondierenden herrschenden Auffassung in Lehre und Rsp, dass der Kläger, wenn ihm entgegen § 182 Abs 2 ZPO keine Gelegenheit zur Stellung eines Überweisungsantrages gemäß § 261 Abs 6 ZPO eingeräumt wurde, einen nachträglichen Überweisungsantrag (auch kumuliert mit einem Rekurs) gemäß § 230a ZPO stellen kann (Ballon, Die Rechtsprechung in Zuständigkeitsfragen, Fasching-FS 55 [60]; Fasching, Lehrbuch² Rz 225; Simotta, Der Überweisungsantrag nach § 230a ZPO, JBl 1988, 359 [361]; Rechberger/Frauenberger in Rechberger, ZPO² § 230a Rz 1; Kodek in Fasching/Konecny³ III § 261 ZPO Rz 133; EvBl 1993/100; SZ 68/37; 1 Ob 143/03s).Es entspricht der mit dem Wortlaut des Paragraph 230 a, ZPO korrespondierenden herrschenden Auffassung in Lehre und Rsp, dass der Kläger, wenn ihm entgegen Paragraph 182, Absatz 2, ZPO keine Gelegenheit zur Stellung eines Überweisungsantrages gemäß Paragraph 261, Absatz 6, ZPO eingeräumt wurde, einen nachträglichen Überweisungsantrag (auch kumuliert mit einem Rekurs) gemäß Paragraph 230 a, ZPO stellen kann (Ballon, Die Rechtsprechung in Zuständigkeitsfragen, Fasching-FS 55 [60]; Fasching, Lehrbuch² Rz 225; Simotta, Der Überweisungsantrag nach Paragraph 230 a, ZPO, JBl 1988, 359 [361]; Rechberger/Frauenberger in Rechberger, ZPO² Paragraph 230 a, Rz 1; Kodek in Fasching/Konecny³ III Paragraph 261, ZPO Rz 133; EvBl 1993/100; SZ 68/37; 1 Ob 143/03s).
Es entspricht ebenfalls der herrschenden Meinung, dass der in § 230a ZPO 2. Satz verfügte Rechtsmittelausschluss ebenso wie jener des § 261 Abs 6 ZPO 4. Satz nur dann nicht gilt, wenn die Überweisung den einschlägigen Bestimmungen in einem solchen Maß widerspricht, dass der Sinn des Rechtsmittelausschlusses nicht mehr gegeben ist (Mayr in Fasching/Konecny² III § 230a Rz 18 ff; Kodek aaO Rz 167 ff; Simotta, aaO 366 f; RIS-Justiz RS0039091; zuletzt 10 Ob 59/03d). Das ist etwa der Fall, wenn der Kläger keinen Überweisungsantrag stellte, wenn der Kläger das Gericht, an das überwiesen wurde, gar nicht bezeichnet hat, wenn die Überweisung gegen die Bindungswirkung einer Zuständigkeitsentscheidung verstößt oder wenn das Gericht ohne Antrag einer Partei eine bereits geheilte Unzuständigkeit aufgegriffen hat oder schließlich dann, wenn eine Überweisung erfolgte, obwohl sich das Gericht nicht ausdrücklich oder zumindest aus der Begründung erkennbar für unzuständig erklärte (vgl die Nachweise aus der Rsp bei Kodek aaO Rz 173). Der in der Rechtsprechung zu § 261 Abs 6 ZPO behandelte Fall, dass der Überweisungsantrag erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt wurde (vgl dazu 4 Ob 1639/95; siehe aber auch SZ 68/37), ist hier deshalb nicht einschlägig, weil der Kläger keinen Überweisungsantrag nach § 261 Abs 6 ZPO, sondern einen solchen nach § 230a ZPO stellte.Es entspricht ebenfalls der herrschenden Meinung, dass der in Paragraph 230 a, ZPO 2. Satz verfügte Rechtsmittelausschluss ebenso wie jener des Paragraph 261, Absatz 6, ZPO 4. Satz nur dann nicht gilt, wenn die Überweisung den einschlägigen Bestimmungen in einem solchen Maß widerspricht, dass der Sinn des Rechtsmittelausschlusses nicht mehr gegeben ist (Mayr in Fasching/Konecny² römisch drei Paragraph 230 a, Rz 18 ff; Kodek aaO Rz 167 ff; Simotta, aaO 366 f; RIS-Justiz RS0039091; zuletzt 10 Ob 59/03d). Das ist etwa der Fall, wenn der Kläger keinen Überweisungsantrag stellte, wenn der Kläger das Gericht, an das überwiesen wurde, gar nicht bezeichnet hat, wenn die Überweisung gegen die Bindungswirkung einer Zuständigkeitsentscheidung verstößt oder wenn das Gericht ohne Antrag einer Partei eine bereits geheilte Unzuständigkeit aufgegriffen hat oder schließlich dann, wenn eine Überweisung erfolgte, obwohl sich das Gericht nicht ausdrücklich oder zumindest aus der Begründung erkennbar für unzuständig erklärte vergleiche die Nachweise aus der Rsp bei Kodek aaO Rz 173). Der in der Rechtsprechung zu Paragraph 261, Absatz 6, ZPO behandelte Fall, dass der Überweisungsantrag erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt wurde vergleiche dazu 4 Ob 1639/95; siehe aber auch SZ 68/37), ist hier deshalb nicht einschlägig, weil der Kläger keinen Überweisungsantrag nach Paragraph 261, Absatz 6, ZPO, sondern einen solchen nach Paragraph 230 a, ZPO stellte.
Berücksichtigt man nun, dass nach herrschender Ansicht die generelle Zulässigkeit eines „nachträglichen" Überweisungsantrages nach § 230a ZPO nicht strittig ist, sondern nur Auffassungsunterschiede darüber bestehen, in welchen Fällen davon auszugehen ist, dass dem Kläger keine Gelegenheit zur Stellung eines Überweisungsantrages eingeräumt wurde (vgl dazu einerseits zB EvBl 1993/100; 1 Ob 143/03s; andererseits 3 Ob 164/00i), könnte selbst eine zu Unrecht erfolgte Bejahung des Vorliegens der Voraussetzungen nicht als derart gravierender Verstoß angesehen werden, dass ein gegen den Überweisungsbeschluss erhobenes Rechtsmittel ausnahmsweise als zulässig zu betrachten wäre. Um nämlich dem Zweck des Rechtsmittelausschlusses gerecht zu werden, kann dieser nicht dahin ausgelegt werden, dass er nur dann gilt, wenn die vom Erstgericht beschlossene Überweisung inhaltlich richtig ist: Andernfalls machte der Rechtsmittelausschluss keinerlei Sinn, bedürfte es doch für die Prüfung der Zulässigkeit des Rekurses dann immer auch einer Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit. Im Ergebnis liefe das darauf hinaus, dass alle Überweisungsbeschlüsse nach § 230a ZPO (bzw nach § 261 Abs 6 ZPO) immer dann anfechtbar wären, wenn sie den Verfahrensvorschriften nicht entsprechen. Es hat daher dabei zu bleiben, dass nur bei den dargestellten gravierenden Verstößen der Rechtsmittelausschluss nicht gilt. Diese Auslegung steht im Einklang mit dem Zweck des § 230a ZPO, Unzuständigkeitsstreitigkeiten und die Frustrierung von Verfahrensaufwand zu vermeiden: Der Kläger soll durch die Zurückweisung der Klage aus einem formalen Grund keine materiellen Nachteile erleiden (EvBl 1993/100 mH auf die Gesetzesmaterialien).Berücksichtigt man nun, dass nach herrschender Ansicht die generelle Zulässigkeit eines „nachträglichen" Überweisungsantrages nach Paragraph 230 a, ZPO nicht strittig ist, sondern nur Auffassungsunterschiede darüber bestehen, in welchen Fällen davon auszugehen ist, dass dem Kläger keine Gelegenheit zur Stellung eines Überweisungsantrages eingeräumt wurde vergleiche dazu einerseits zB EvBl 1993/100; 1 Ob 143/03s; andererseits 3 Ob 164/00i), könnte selbst eine zu Unrecht erfolgte Bejahung des Vorliegens der Voraussetzungen nicht als derart gravierender Verstoß angesehen werden, dass ein gegen den Überweisungsbeschluss erhobenes Rechtsmittel ausnahmsweise als zulässig zu betrachten wäre. Um nämlich dem Zweck des Rechtsmittelausschlusses gerecht zu werden, kann dieser nicht dahin ausgelegt werden, dass er nur dann gilt, wenn die vom Erstgericht beschlossene Überweisung inhaltlich richtig ist: Andernfalls machte der Rechtsmittelausschluss keinerlei Sinn, bedürfte es doch für die Prüfung der Zulässigkeit des Rekurses dann immer auch einer Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit. Im Ergebnis liefe das darauf hinaus, dass alle Überweisungsbeschlüsse nach Paragraph 230 a, ZPO (bzw nach Paragraph 261, Absatz 6, ZPO) immer dann anfechtbar wären, wenn sie den Verfahrensvorschriften nicht entsprechen. Es hat daher dabei zu bleiben, dass nur bei den dargestellten gravierenden Verstößen der Rechtsmittelausschluss nicht gilt. Diese Auslegung steht im Einklang mit dem Zweck des Paragraph 230 a, ZPO, Unzuständigkeitsstreitigkeiten und die Frustrierung von Verfahrensaufwand zu vermeiden: Der Kläger soll durch die Zurückweisung der Klage aus einem formalen Grund keine materiellen Nachteile erleiden (EvBl 1993/100 mH auf die Gesetzesmaterialien).
Damit ist aber dem Revisionsrekurswerber zu entgegnen, dass es für die hier vorzunehmende Prüfung der Zulässigkeit seines Rekurses gegen den erstgerichtlichen Überweisungsbeschluss gerade nicht darauf ankommt, ob dieser erstgerichtliche Überweisungsbeschluss inhaltlich richtig ist. Vielmehr gilt - wie das Rekursgericht zutreffend erkannte - der Rechtsmittelausschluss des § 230a ZPO 2. Satz.Damit ist aber dem Revisionsrekurswerber zu entgegnen, dass es für die hier vorzunehmende Prüfung der Zulässigkeit seines Rekurses gegen den erstgerichtlichen Überweisungsbeschluss gerade nicht darauf ankommt, ob dieser erstgerichtliche Überweisungsbeschluss inhaltlich richtig ist. Vielmehr gilt - wie das Rekursgericht zutreffend erkannte - der Rechtsmittelausschluss des Paragraph 230 a, ZPO 2. Satz.
Zwar ist dort, wo ein Rekurs gegen einen Überweisungsbeschluss (ausnahmsweise) zulässig ist, das Rekursverfahren in Analogie zu § 521a Abs 1 Z 3 ZPO zweiseitig (Kodek aao Rz 173). Dieser Fall liegt hier aber nicht vor, weil nicht ein Revisionsrekurs gegen einen Überweisungsbeschluss, sondern ein solcher gegen einen Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichtes zu behandeln war.Zwar ist dort, wo ein Rekurs gegen einen Überweisungsbeschluss (ausnahmsweise) zulässig ist, das Rekursverfahren in Analogie zu Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO zweiseitig (Kodek aao Rz 173). Dieser Fall liegt hier aber nicht vor, weil nicht ein Revisionsrekurs gegen einen Überweisungsbeschluss, sondern ein solcher gegen einen Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichtes zu behandeln war.
Der Kostenausspruch gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO.Der Kostenausspruch gründet sich auf Paragraphen 40, 50, ZPO.