Begründung:
Die Kläger begehrten mit der am 6. 7. 2001 beim Landesgericht Klagenfurt eingebrachten Klage, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, die "'öffentliche Zugänglichmachung'" einer - im Sprengel des Bezirksgerichts Villach liegenden - Liegenschaft zu unterlassen und "die Renovierung (Erhaltung) des auf dieser Liegenschaft befindlichen Bootshauses zu dulden". Sie bewerteten ihr geldwertes Interesse am Streigegenstand mit 300.000 S (= 21.801,85 EUR). Eine Gleichschrift der Klage wurde der beklagten Partei am 30. 7. 2001 zugestellt. Diese bemängelte in der Klagebeantwortung die von den Klägern vorgenommene Bewertung des Streitgegenstands und brachte vor, das Duldungsbegehren sei mit 150.000 S (= 10.900,93 EUR), das Unterlassungsbegehren dagegen mit "zumindest" 5 Mio S (= 363.364,17 EUR) zu bewerten. Die Kläger erwiderten, die Bewertung des Streitgegenstands liege an ihnen. Selbst wenn "der Betrag des festzustellenden Anspruchs ein höherer wäre", sei auch eine "Streitwertrüge" nach § 60 JN nur im Fall einer "'Überbewertung'" zulässig.Die Kläger begehrten mit der am 6. 7. 2001 beim Landesgericht Klagenfurt eingebrachten Klage, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, die "'öffentliche Zugänglichmachung'" einer - im Sprengel des Bezirksgerichts Villach liegenden - Liegenschaft zu unterlassen und "die Renovierung (Erhaltung) des auf dieser Liegenschaft befindlichen Bootshauses zu dulden". Sie bewerteten ihr geldwertes Interesse am Streigegenstand mit 300.000 S (= 21.801,85 EUR). Eine Gleichschrift der Klage wurde der beklagten Partei am 30. 7. 2001 zugestellt. Diese bemängelte in der Klagebeantwortung die von den Klägern vorgenommene Bewertung des Streitgegenstands und brachte vor, das Duldungsbegehren sei mit 150.000 S (= 10.900,93 EUR), das Unterlassungsbegehren dagegen mit "zumindest" 5 Mio S (= 363.364,17 EUR) zu bewerten. Die Kläger erwiderten, die Bewertung des Streitgegenstands liege an ihnen. Selbst wenn "der Betrag des festzustellenden Anspruchs ein höherer wäre", sei auch eine "Streitwertrüge" nach Paragraph 60, JN nur im Fall einer "'Überbewertung'" zulässig.
Mit Beschluss vom 4. 2. 2002 setzte der Erstrichter die zuvor auf den 21. 2. 2002 anberaumte Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung ab und sprach mit Beschluss vom 7. 2. 2002 aus, dass "der Streitwert der gegenständlichen Klage ... 130.000 S = 9.447,47 EUR" nicht übersteige, das Landesgericht Klagenfurt "unzuständig" sei und die Rechtssache gemäß § 60 Abs 3 JN "an das zuständige Bezirksgericht Klagenfurt abgetreten" werde: Die Kläger hätten bei der Bewertung des Streitgegenstands "übermäßig hoch gegriffen". Der "Unständigkeits- und Abtretungsbeschluss" sei überdies "im Hinblick auf § 45 JN nicht anfechtbar".Mit Beschluss vom 4. 2. 2002 setzte der Erstrichter die zuvor auf den 21. 2. 2002 anberaumte Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung ab und sprach mit Beschluss vom 7. 2. 2002 aus, dass "der Streitwert der gegenständlichen Klage ... 130.000 S = 9.447,47 EUR" nicht übersteige, das Landesgericht Klagenfurt "unzuständig" sei und die Rechtssache gemäß Paragraph 60, Absatz 3, JN "an das zuständige Bezirksgericht Klagenfurt abgetreten" werde: Die Kläger hätten bei der Bewertung des Streitgegenstands "übermäßig hoch gegriffen". Der "Unständigkeits- und Abtretungsbeschluss" sei überdies "im Hinblick auf Paragraph 45, JN nicht anfechtbar".
Die Kläger rügten diese Vorgangsweise und hielten fest, dass das Landesgericht Klagenfurt "sowohl sachlich als auch rechtlich (gemeint vermutlich: örtlich) ... zuständig", der ergangene Beschluss jedoch wegen § 45 JN nicht anfechtbar sei.Die Kläger rügten diese Vorgangsweise und hielten fest, dass das Landesgericht Klagenfurt "sowohl sachlich als auch rechtlich (gemeint vermutlich: örtlich) ... zuständig", der ergangene Beschluss jedoch wegen Paragraph 45, JN nicht anfechtbar sei.
Das Bezirksgericht Klagenfurt wies die Klage mit Beschluss vom 13. 3. 2002 wegen örtlicher Unzuständigkeit zurück: Der Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt binde "nur hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit". Möglich sei dagegen die "Zurück- oder allenfalls Überweisung der Klage" wegen örtlicher Unzuständigkeit. Die Streitsache betreffe ein dingliches Recht an einem unbeweglichen Gut. Zur Erledigung solcher Klagen sei nach § 81 Abs 1 JN ausschließlich das Gericht zuständig, in dessen Sprengel das unbewegliche Gut liege. Die maßgebende Liegenschaft liege im Sprengel des Bezirksgerichts Villach.Das Bezirksgericht Klagenfurt wies die Klage mit Beschluss vom 13. 3. 2002 wegen örtlicher Unzuständigkeit zurück: Der Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt binde "nur hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit". Möglich sei dagegen die "Zurück- oder allenfalls Überweisung der Klage" wegen örtlicher Unzuständigkeit. Die Streitsache betreffe ein dingliches Recht an einem unbeweglichen Gut. Zur Erledigung solcher Klagen sei nach Paragraph 81, Absatz eins, JN ausschließlich das Gericht zuständig, in dessen Sprengel das unbewegliche Gut liege. Die maßgebende Liegenschaft liege im Sprengel des Bezirksgerichts Villach.
Der Rekurs der Kläger gegen diesen Beschluss blieb erfolglos. Obgleich das Rekursgericht den Entscheidungsgegenstand mit einem 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteigenden Betrag bewertet und die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses ausgesprochen hatte, um zu klären, ob ein Gericht nach Abtretung einer Streitsache gemäß § 60 Abs 3 JN seine örtliche Unzuständigkeit angesichts des Anfechtungsausschlusses nach § 45 JN noch wahrnehmen könne, erklärten die Kläger mit Schriftsatz vom 27. 8. 2002 zur "Vermeidung weiterer Prozessverzögerung auf das Rechtsmittel der Revision (gemeint offenkundig: des Revisionsrekurses) zu verzichten". Demnach solle umgehend über den hilfsweise bereits im Rekursschriftsatz gestellten Antrag auf Überweisung der Rechtssache an "das nicht offenbar unzuständige" Bezirksgericht Villach erkannt werden.Der Rekurs der Kläger gegen diesen Beschluss blieb erfolglos. Obgleich das Rekursgericht den Entscheidungsgegenstand mit einem 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteigenden Betrag bewertet und die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses ausgesprochen hatte, um zu klären, ob ein Gericht nach Abtretung einer Streitsache gemäß Paragraph 60, Absatz 3, JN seine örtliche Unzuständigkeit angesichts des Anfechtungsausschlusses nach Paragraph 45, JN noch wahrnehmen könne, erklärten die Kläger mit Schriftsatz vom 27. 8. 2002 zur "Vermeidung weiterer Prozessverzögerung auf das Rechtsmittel der Revision (gemeint offenkundig: des Revisionsrekurses) zu verzichten". Demnach solle umgehend über den hilfsweise bereits im Rekursschriftsatz gestellten Antrag auf Überweisung der Rechtssache an "das nicht offenbar unzuständige" Bezirksgericht Villach erkannt werden.
Mit Beschluss vom 28. 8. 2002 hob das Bezirksgericht Klagenfurt den Zurückweisungsbeschluss vom 13. 3. 2002 auf und überwies die Rechtssache "über Antrag der klagenden Partei(en) gemäß § 230a ZPO an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht Villach.Mit Beschluss vom 28. 8. 2002 hob das Bezirksgericht Klagenfurt den Zurückweisungsbeschluss vom 13. 3. 2002 auf und überwies die Rechtssache "über Antrag der klagenden Partei(en) gemäß Paragraph 230 a, ZPO an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht Villach.
Dieses Gericht wies die überwiesene Klage mit Beschluss vom 31. 10. 2002 wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück. Es unterstellte dem Erstrichter des Landesgerichts Klagenfurt, er habe den Beschluss vom 7. 2. 2002 "in rechtwidriger und rechtsmissbräuchlicher Weise" gefasst, um den "zu erwartenden Verhandlungs- und Arbeitsaufwand von sich abzuwenden". Das sei bei diesem Richter kein Einzelfall. Die Abtretung an das Bezirksgericht Klagenfurt sei nur wegen des Rechtsmittelausschlusses gemäß § 45 JN erfolgt, obgleich dem dort erkennenden Richter die Lage des für den Rechtsstreit maßgebenden unbeweglichen Guts im Sprengel des Bezirksgerichts Villach bekannt gewesen sei. Der "Überweisungs- und Abtretungsbeschluss" nach § 60 JN sei an sich zwar gemäß § 46 Abs 1 JN bindend, diese Bindung setze jedoch voraus, dass dieser Beschluss "rechtsrichtig und nicht rechtsmissbräuchlich und rechtswidrig gefasst worden" sei.Dieses Gericht wies die überwiesene Klage mit Beschluss vom 31. 10. 2002 wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück. Es unterstellte dem Erstrichter des Landesgerichts Klagenfurt, er habe den Beschluss vom 7. 2. 2002 "in rechtwidriger und rechtsmissbräuchlicher Weise" gefasst, um den "zu erwartenden Verhandlungs- und Arbeitsaufwand von sich abzuwenden". Das sei bei diesem Richter kein Einzelfall. Die Abtretung an das Bezirksgericht Klagenfurt sei nur wegen des Rechtsmittelausschlusses gemäß Paragraph 45, JN erfolgt, obgleich dem dort erkennenden Richter die Lage des für den Rechtsstreit maßgebenden unbeweglichen Guts im Sprengel des Bezirksgerichts Villach bekannt gewesen sei. Der "Überweisungs- und Abtretungsbeschluss" nach Paragraph 60, JN sei an sich zwar gemäß Paragraph 46, Absatz eins, JN bindend, diese Bindung setze jedoch voraus, dass dieser Beschluss "rechtsrichtig und nicht rechtsmissbräuchlich und rechtswidrig gefasst worden" sei.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss. Es sprach ferner aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands "hinsichtlich der Teilbegehren der Kläger wie auch insgesamt" 20.000 EUR übersteige und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu. Es trat "der Wertung des Erstgerichts über die im Gesetz keine Deckung findende Vorgangsweise des Landesgerichts Klagenfurt" als Erstgericht "vollinhaltlich" bei. Dieses Gericht habe "den Parteien das rechtliche Gehör" entzogen, weil es ihnen vor der Beschlussfassung keine Stellungnahme "zu seiner Absicht" ermöglicht habe. Es habe überdies den Parteien durch die Abtretung der Rechtssache an das örtlich unzuständige Bezirksgericht Klagenfurt die Möglichkeit entzogen, "seine Unzuständigkeitsentscheidung gemäß § 45 JN durch das übergeordnete Gericht überprüfen zu lassen". Eine solche Überprüfung wäre dagegen im Fall einer Überweisung der Rechtssache an das örtlich zuständige Bezirksgericht Villach möglich gewesen. Wegen "des im Gesetz keine Grundlage findenden Abschneidens einer Rechtsmittelmöglichkeit und der dadurch bewirkten Verhinderung einer Korrektur der unrichtigen Unzuständigkeitsentscheidung" des Landesgerichts Klagenfurt sei "das Zuständigkeitsverfahren mit einem derart gravierenden (unter die EMRK zu subsumierenden) Fehler behaftet, dass das Erstgericht ... nicht der in § 46 Abs 1 JN statuierten Bindung an rechtskräftige Zuständigkeitsentscheidungen verpflichtet" gewesen sei. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil "die vom Rekursgericht gezogenen Konsequenzen" in einem Fall wie hier noch nicht Gegenstand einer Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof gewesen seien.Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss. Es sprach ferner aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands "hinsichtlich der Teilbegehren der Kläger wie auch insgesamt" 20.000 EUR übersteige und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu. Es trat "der Wertung des Erstgerichts über die im Gesetz keine Deckung findende Vorgangsweise des Landesgerichts Klagenfurt" als Erstgericht "vollinhaltlich" bei. Dieses Gericht habe "den Parteien das rechtliche Gehör" entzogen, weil es ihnen vor der Beschlussfassung keine Stellungnahme "zu seiner Absicht" ermöglicht habe. Es habe überdies den Parteien durch die Abtretung der Rechtssache an das örtlich unzuständige Bezirksgericht Klagenfurt die Möglichkeit entzogen, "seine Unzuständigkeitsentscheidung gemäß Paragraph 45, JN durch das übergeordnete Gericht überprüfen zu lassen". Eine solche Überprüfung wäre dagegen im Fall einer Überweisung der Rechtssache an das örtlich zuständige Bezirksgericht Villach möglich gewesen. Wegen "des im Gesetz keine Grundlage findenden Abschneidens einer Rechtsmittelmöglichkeit und der dadurch bewirkten Verhinderung einer Korrektur der unrichtigen Unzuständigkeitsentscheidung" des Landesgerichts Klagenfurt sei "das Zuständigkeitsverfahren mit einem derart gravierenden (unter die EMRK zu subsumierenden) Fehler behaftet, dass das Erstgericht ... nicht der in Paragraph 46, Absatz eins, JN statuierten Bindung an rechtskräftige Zuständigkeitsentscheidungen verpflichtet" gewesen sei. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil "die vom Rekursgericht gezogenen Konsequenzen" in einem Fall wie hier noch nicht Gegenstand einer Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof gewesen seien.