Rechtssatz RS0126317
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126317
Entscheidungsdatum
29.09.2010
Rechtssatz
Kommt der Antragsteller der aufgetragenen Präzisierung seines bisher unbestimmten Begehrens nach, konsumiert er diese gesetzlich eingeräumte Möglichkeit und legt den Gegenstand des Verfahrens bindend fest. Unterlässt er die Präzisierung, kann er einen allenfalls ergehenden Zurückweisungsbeschluss nach § 9 Abs 3 AußStrG 2005 bekämpfen.Kommt der Antragsteller der aufgetragenen Präzisierung seines bisher unbestimmten Begehrens nach, konsumiert er diese gesetzlich eingeräumte Möglichkeit und legt den Gegenstand des Verfahrens bindend fest. Unterlässt er die Präzisierung, kann er einen allenfalls ergehenden Zurückweisungsbeschluss nach Paragraph 9, Absatz 3, AußStrG 2005 bekämpfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126317
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2025
Dokumentnummer
JJR_20100929_OGH0002_0070OB00156_10G0000_002