Rechtssatz RS0126334
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126334
Entscheidungsdatum
15.12.2009
Norm
ZPO §64 Abs1 Z3
EuRAG §13 Z3
Rechtssatz
Die vorläufig unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts gemäß § 64 Abs 1 Z 3 ZPO erfolgt an die Partei, nicht an den dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt. Die Annahme, der Verfahrenshelfer würde dem dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt als Einvernehmensrechtsanwalt beigegeben, ist unbegründet.Die vorläufig unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO erfolgt an die Partei, nicht an den dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt. Die Annahme, der Verfahrenshelfer würde dem dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt als Einvernehmensrechtsanwalt beigegeben, ist unbegründet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0126334
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2022
Dokumentnummer
JJR_20091215_OGH0002_0090OB00068_09D0000_001