Begründung:
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Mutter D***** S***** gegen den Beschluss des Erstgerichts nicht Folge. Darin waren der Mutter die Obsorge für ihre mj Tochter V***** S*****, geboren am ***** 2000, zur Gänze entzogen und dem Land Steiermark als Jugendwohlfahrtsträger übertragen sowie weiters die Anträge der Mutter abgewiesen worden, das Gericht wolle eine unverzügliche Rückführung der Minderjährigen in den Haushalt der Mutter anordnen, dem Land Steiermark die Obsorge entziehen und der Mutter rückübertragen, und die Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag anweisen, allfällige Maßnahmen iSd § 1 Abs 1 Z 2 LJWG mit dem Vertreter der Mutter abzuklären. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig sei.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Mutter D***** S***** gegen den Beschluss des Erstgerichts nicht Folge. Darin waren der Mutter die Obsorge für ihre mj Tochter V***** S*****, geboren am ***** 2000, zur Gänze entzogen und dem Land Steiermark als Jugendwohlfahrtsträger übertragen sowie weiters die Anträge der Mutter abgewiesen worden, das Gericht wolle eine unverzügliche Rückführung der Minderjährigen in den Haushalt der Mutter anordnen, dem Land Steiermark die Obsorge entziehen und der Mutter rückübertragen, und die Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag anweisen, allfällige Maßnahmen iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, LJWG mit dem Vertreter der Mutter abzuklären. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig sei.
Innerhalb der Revisionsrekursfrist beantragte die Mutter, der schon vorher mit Beschluss des Erstgerichts vom 18. 12. 2008 die Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit c ZPO bewilligt worden war, zur Erhebung eines Revisionsrekurses auch die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 3 ZPO. Über Aufforderung des Erstgerichts legte die Mutter ein Vermögensbekenntnis vom 25. 6. 2009 vor. Das Erstgericht bewilligte daraufhin der Mutter mit Beschluss vom 1. 7. 2009 die Verfahrenshilfe auch im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a und f, Z 3 ZPO, während es den Verfahrenshilfeantrag vom 25. 6. 2009, soweit er darüber hinausging, abwies.Innerhalb der Revisionsrekursfrist beantragte die Mutter, der schon vorher mit Beschluss des Erstgerichts vom 18. 12. 2008 die Verfahrenshilfe im Umfang des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, ZPO bewilligt worden war, zur Erhebung eines Revisionsrekurses auch die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO. Über Aufforderung des Erstgerichts legte die Mutter ein Vermögensbekenntnis vom 25. 6. 2009 vor. Das Erstgericht bewilligte daraufhin der Mutter mit Beschluss vom 1. 7. 2009 die Verfahrenshilfe auch im Umfang des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und f, Ziffer 3, ZPO, während es den Verfahrenshilfeantrag vom 25. 6. 2009, soweit er darüber hinausging, abwies.
Noch vor Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses und vor der Benachrichtigung des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer (§ 67 ZPO) gab die Mutter dem Erstgericht bekannt, dass sie die „Loge der Rechtspflege“ unter dem Vorsitz des Syndikus Mag. DDDr. Laktus Malom mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung im Ausmaß der mit Beschluss vom 1. 7. 2009 bewilligten Verfahrenshilfe beauftragt und iSd § 1 EuRAG anwaltlich mandatiert habe. In der Folge erhob die Mutter, vertreten durch Mag. DDDr. Laktus Malom, gegen die Rekursentscheidung, mit der über die Entziehung der Obsorge entschieden worden war, per Fax einen außerordentlichen Revisionsrekurs mit dem Antrag, die Entscheidung des Erstgerichts dahin abzuändern, dass die Obsorge für ihre Tochter dem Land Steiermark endgültig entzogen und ihr zugesprochen werde; hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.Noch vor Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses und vor der Benachrichtigung des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer (Paragraph 67, ZPO) gab die Mutter dem Erstgericht bekannt, dass sie die „Loge der Rechtspflege“ unter dem Vorsitz des Syndikus Mag. DDDr. Laktus Malom mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung im Ausmaß der mit Beschluss vom 1. 7. 2009 bewilligten Verfahrenshilfe beauftragt und iSd Paragraph eins, EuRAG anwaltlich mandatiert habe. In der Folge erhob die Mutter, vertreten durch Mag. DDDr. Laktus Malom, gegen die Rekursentscheidung, mit der über die Entziehung der Obsorge entschieden worden war, per Fax einen außerordentlichen Revisionsrekurs mit dem Antrag, die Entscheidung des Erstgerichts dahin abzuändern, dass die Obsorge für ihre Tochter dem Land Steiermark endgültig entzogen und ihr zugesprochen werde; hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.
Das Erstgericht trug daraufhin der Mutter mit Beschluss vom 7. 8. 2009 auf, binnen 14 Tagen den außerordentlichen Revisionsrekurs zu verbessern, und zwar durch Vorlage des Revisionsrekurses im Original samt eigenhändiger Rechtsanwaltsunterschrift in zweifacher Ausfertigung und durch Benennung eines beigezogenen Einvernehmensrechtsanwalts iSd § 5 Abs 1 EuRAG. Weiters wurde der Mutter aufgetragen, einen im Inland wohnhaften Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen, widrigenfalls in sinngemäßer Anwendung des § 10 ZustG weitere Zustellungen durch Hinterlegung beim Erstgericht erfolgen.Das Erstgericht trug daraufhin der Mutter mit Beschluss vom 7. 8. 2009 auf, binnen 14 Tagen den außerordentlichen Revisionsrekurs zu verbessern, und zwar durch Vorlage des Revisionsrekurses im Original samt eigenhändiger Rechtsanwaltsunterschrift in zweifacher Ausfertigung und durch Benennung eines beigezogenen Einvernehmensrechtsanwalts iSd Paragraph 5, Absatz eins, EuRAG. Weiters wurde der Mutter aufgetragen, einen im Inland wohnhaften Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen, widrigenfalls in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 10, ZustG weitere Zustellungen durch Hinterlegung beim Erstgericht erfolgen.
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter liegt mittlerweile im Original mit der Unterschrift von Mag. DDDr. Laktus Malom vor. Eine Verbesserung durch Benennung eines Einvernehmensrechtsanwalts erfolgte bisher nicht. Es wurde auch kein Zustellbevollmächtigter bekannt gegeben.
Das Erstgericht legte dem Obersten Gerichtshof den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter vor.