Rechtssatz RS0126346
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126346
Geschäftszahl
12Os116/10s (12Os117/10b, 12Os118/10k, 12Os119/10g); 12Os47/17d; 11Os148/19b
Entscheidungsdatum
10.12.2019
Rechtssatz
Bei mehreren Angeklagten kommt eine gekürzte Urteilsausfertigung jedoch nur dann in Betracht, wenn die erforderlichen Voraussetzungen hinsichtlich aller Angeklagten gegeben sind. Ist das nicht der Fall, so muss das Urteil vollständig, also auch in Bezug auf jene Angeklagten, hinsichtlich derer ein bloßer Vermerk zulässig wäre, unter Beachtung aller Voraussetzungen des § 270 Abs 2 StPO ausgefertigt werden.Bei mehreren Angeklagten kommt eine gekürzte Urteilsausfertigung jedoch nur dann in Betracht, wenn die erforderlichen Voraussetzungen hinsichtlich aller Angeklagten gegeben sind. Ist das nicht der Fall, so muss das Urteil vollständig, also auch in Bezug auf jene Angeklagten, hinsichtlich derer ein bloßer Vermerk zulässig wäre, unter Beachtung aller Voraussetzungen des Paragraph 270, Absatz 2, StPO ausgefertigt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126346
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2020
Dokumentnummer
JJR_20100916_OGH0002_0120OS00116_10S0000_001