Rechtssatz RS0126364
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126364
Entscheidungsdatum
16.11.2010
Rechtssatz
Wird im Titelverfahren auf Teilung durch Wohnungseigentumsbegründung ausschließlich über konkrete Teilungsvorschläge verhandelt und auch auf eine konkrete Teilung durch Begründung von Wohnungseigentum entschieden, so ist ein wesentlicher Teil des Exekutionsverfahrens in das Titelverfahren vorverlagert, sodass im Einzelfall ‑ wenn sinnvoll eine Teilung des Verfahrensaufwands nicht möglich ist ‑ die Anwendung des § 351 Abs 3 EO möglich ist.Wird im Titelverfahren auf Teilung durch Wohnungseigentumsbegründung ausschließlich über konkrete Teilungsvorschläge verhandelt und auch auf eine konkrete Teilung durch Begründung von Wohnungseigentum entschieden, so ist ein wesentlicher Teil des Exekutionsverfahrens in das Titelverfahren vorverlagert, sodass im Einzelfall ‑ wenn sinnvoll eine Teilung des Verfahrensaufwands nicht möglich ist ‑ die Anwendung des Paragraph 351, Absatz 3, EO möglich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126364
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2013
Dokumentnummer
JJR_20101116_OGH0002_0050OB00093_10B0000_001