Rechtssatz RS0126373
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126373
Entscheidungsdatum
09.07.2015
Rechtssatz
Auch wenn Urkunden, zu denen Kennzeichentafeln (§ 49 KFG 1967) zählen, nicht ohne Trägersubstanz auskommen, begründet die Verknüpfung der in einer Urkunde gelegenen Gedankenerklärung mit einer Trägersubstanz noch keinen Tauschwert im Sinn des § 127 StGB. Aus Gestehungskosten oder aus mit dem Erfordernis einer Trägersubstanz zwangsläufig verbundenem „Sachwert“ ist der für eine Subsumtion nach § 127 StGB erforderliche Tauschwert nicht abzuleiten.Auch wenn Urkunden, zu denen Kennzeichentafeln (Paragraph 49, KFG 1967) zählen, nicht ohne Trägersubstanz auskommen, begründet die Verknüpfung der in einer Urkunde gelegenen Gedankenerklärung mit einer Trägersubstanz noch keinen Tauschwert im Sinn des Paragraph 127, StGB. Aus Gestehungskosten oder aus mit dem Erfordernis einer Trägersubstanz zwangsläufig verbundenem „Sachwert“ ist der für eine Subsumtion nach Paragraph 127, StGB erforderliche Tauschwert nicht abzuleiten.
Entscheidungstexte
- 13 Os 52/10m
Entscheidungstext OGH 18.11.2010 13 Os 52/10m
Verstärkter Senat
- 14 Os 94/11x
Entscheidungstext OGH 30.08.2011 14 Os 94/11x
Ähnlich; Beisatz: Kennzeichentafeln können daher nicht Objekt einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen sein. Durch deren ‑ hier in der Zueignung einer gefundenen Kennzeichentafel bestehende ‑ Unterdrückung wird nicht Unterschlagung (§ 134 StGB), sondern ‑ wenn sie mit dem Vorsatz erfolgt, zu verhindern, dass die Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde ‑ Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 dritter Fall StGB begründet. (T1)
- 12 Os 62/11a
Entscheidungstext OGH 09.08.2011 12 Os 62/11a
Auch
- 12 Os 49/15w
Entscheidungstext OGH 09.07.2015 12 Os 49/15w
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126373
Zuletzt aktualisiert am
13.08.2015
Dokumentnummer
JJR_20101118_OGH0002_0130OS00052_10M0000_003