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Rechtssatz RS0126373×

Rechtssatz RS0126373

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0126373

Entscheidungsdatum

09.07.2015

Rechtssatz

Auch wenn Urkunden, zu denen Kennzeichentafeln (Paragraph 49, KFG 1967) zählen, nicht ohne Trägersubstanz auskommen, begründet die Verknüpfung der in einer Urkunde gelegenen Gedankenerklärung mit einer Trägersubstanz noch keinen Tauschwert im Sinn des Paragraph 127, StGB. Aus Gestehungskosten oder aus mit dem Erfordernis einer Trägersubstanz zwangsläufig verbundenem „Sachwert“ ist der für eine Subsumtion nach Paragraph 127, StGB erforderliche Tauschwert nicht abzuleiten.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 52/10m
    Entscheidungstext OGH 18.11.2010 13 Os 52/10m
    Verstärkter Senat
  • 14 Os 94/11x
    Entscheidungstext OGH 30.08.2011 14 Os 94/11x
    Ähnlich; Beisatz: Kennzeichentafeln können daher nicht Objekt einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen sein. Durch deren ‑ hier in der Zueignung einer gefundenen Kennzeichentafel bestehende ‑ Unterdrückung wird nicht Unterschlagung (§ 134 StGB), sondern ‑ wenn sie mit dem Vorsatz erfolgt, zu verhindern, dass die Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde ‑ Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 dritter Fall StGB begründet. (T1)
  • 12 Os 62/11a
    Entscheidungstext OGH 09.08.2011 12 Os 62/11a
    Auch
  • 12 Os 49/15w
    Entscheidungstext OGH 09.07.2015 12 Os 49/15w
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126373

Im RIS seit

27.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2015

Dokumentnummer

JJR_20101118_OGH0002_0130OS00052_10M0000_003