Rechtssatz RS0126374
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126374
Geschäftszahl
13Bkd1/10; 6Ob37/18m
Entscheidungsdatum
24.05.2018
Norm
EO §290
RAO §9
RL-BA §2
RL-BA §43
Rechtssatz
Auch Anderkonten eines Rechtsanwalts sind grundsätzlich pfändbar, weil sich auf derartigen Konten auch Eigengelder des Anwalts befinden können. Naturgemäß ist es einem betreibenden Gläubiger vor der Pfändung nicht möglich, zu klären, welcher Art auf einem zu pfändenden Konto befindliche Gelder sind, inwieweit es sich also um Honorargelder, Honoraransprüche und Fremdgelder handelt. Erst nach der Pfändung kann eine entsprechende Klärung mit Hilfe der verpflichteten Partei erfolgen, wobei von einem Rechtsanwalt zu verlangen ist, dass er im Fall der Pfändung von Fremdgeldern auf einem von ihm verwalteten Konto die jeweiligen Treugeber bzw Anspruchsberechtigten von der Tatsache der Pfändung verständigt, verbunden mit der Rechtsbelehrung, welche Schritte zu unternehmen sind. Es kann daher erst nach der Pfändung, erforderlichenfalls im Wege der Exszindierung geklärt werden, was Fremdvermögen ist und sohin nicht zu Lasten des Verpflichteten erfolgreich gepfändet werden kann.
Entscheidungstexte
- 13 Bkd 1/10
Entscheidungstext OGH 18.10.2010 13 Bkd 1/10
- 6 Ob 37/18m
Entscheidungstext OGH 24.05.2018 6 Ob 37/18m
Vgl auch; Beisatz: Aus der Pflicht des Rechtsanwalts, fremdes Geld auf einem Anderkonto einzuzahlen bzw zu verwahren kann nicht der Schluss gezogen werden, jedes auf einem Anderkonto liegende Geld sei automatisch Fremdgeld. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126374
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2018
Dokumentnummer
JJR_20101018_OGH0002_013BKD00001_1000000_001