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Rechtssatz RS0126439

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0126439

Geschäftszahl

2Ob150/10p

Entscheidungsdatum

11.11.2010

Rechtssatz

Eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens liegt vor, wenn der Erstrichter nach Einsicht in einen Strafakt die Frage, ob die von einer Verfahrenspartei beantragten Zeugen einvernommen werden, zunächst ausdrücklich offenlässt und späteren Erörterungen vorbehält, solche Erörterungen aber in weiterer Folge unterbleiben und die betreffende Verfahrenspartei mangels Erkennbarkeit der Absicht des Erstrichters, die im Strafverfahren abgelegten Aussagen dieser Zeugen für seine Beweiswürdigung zu verwerten, keinen Anlass, keine Möglichkeit und auch keine prozessuale Obliegenheit hatte, eine unmittelbare Beweisaufnahme zu beantragen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126439

Im RIS seit

02.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2011

Dokumentnummer

JJR_20101111_OGH0002_0020OB00150_10P0000_002