Rechtssatz RS0126439
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126439
Entscheidungsdatum
11.11.2010
Rechtssatz
Eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens liegt vor, wenn der Erstrichter nach Einsicht in einen Strafakt die Frage, ob die von einer Verfahrenspartei beantragten Zeugen einvernommen werden, zunächst ausdrücklich offenlässt und späteren Erörterungen vorbehält, solche Erörterungen aber in weiterer Folge unterbleiben und die betreffende Verfahrenspartei mangels Erkennbarkeit der Absicht des Erstrichters, die im Strafverfahren abgelegten Aussagen dieser Zeugen für seine Beweiswürdigung zu verwerten, keinen Anlass, keine Möglichkeit und auch keine prozessuale Obliegenheit hatte, eine unmittelbare Beweisaufnahme zu beantragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126439
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2011
Dokumentnummer
JJR_20101111_OGH0002_0020OB00150_10P0000_002