Rechtssatz RS0126452
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126452
Geschäftszahl
13Os130/10g (13Os136/10i); 13Os123/25z
Entscheidungsdatum
07.01.2026
Rechtssatz
§ 110 Abs 1 Z 1 StPO stellt eine gesetzliche Eingriffsbefugnis iSd Art 10 Abs 2 MRK dar, die jedoch durch den von § 31 MedienG garantierten Schutz des Redaktionsgeheimnisses eingeschränkt wird. Dieser umfasst unter anderem ausnahmslos alles, was Medieninhabern, Herausgebern, Medienmitarbeitern und Arbeitnehmern eines Medienunternehmens oder Mediendienstes im Hinblick auf ihre Tätigkeit mitgeteilt wurde, wenn die Mitteilung Aufschluss über schwere und schwerste Verbrechen geben könnte. Zwar gilt der Schutz des Redaktionsgeheimnisses nach § 144 Abs 3 erster Satz StPO nicht gegenüber Beschuldigten, jedoch nur, soweit diese „der Tat dringend verdächtig“ sind.Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer eins, StPO stellt eine gesetzliche Eingriffsbefugnis iSd Artikel 10, Absatz 2, MRK dar, die jedoch durch den von Paragraph 31, MedienG garantierten Schutz des Redaktionsgeheimnisses eingeschränkt wird. Dieser umfasst unter anderem ausnahmslos alles, was Medieninhabern, Herausgebern, Medienmitarbeitern und Arbeitnehmern eines Medienunternehmens oder Mediendienstes im Hinblick auf ihre Tätigkeit mitgeteilt wurde, wenn die Mitteilung Aufschluss über schwere und schwerste Verbrechen geben könnte. Zwar gilt der Schutz des Redaktionsgeheimnisses nach Paragraph 144, Absatz 3, erster Satz StPO nicht gegenüber Beschuldigten, jedoch nur, soweit diese „der Tat dringend verdächtig“ sind.
Entscheidungstexte
- 13 Os 130/10g
Entscheidungstext OGH, AUSL EGMR 16.12.2010 13 Os 130/10g
- 13 Os 123/25z
Entscheidungstext OGH 07.01.2026 13 Os 123/25z
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126452
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2026
Dokumentnummer
JJR_20101216_OGH0002_0130OS00130_10G0000_004