[7] Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, steht dieser Beschluss des Oberlandesgerichts Wien in der in seiner Begründung zu 1 vertretenen, zur Stattgebung der Beschwerde führenden Rechtsansicht mit dem Gesetz nicht im Einklang:
[8] Eine Beschlagnahme von Datenträgern und Daten ist zulässig, wenn sie aus Beweisgründen erforderlich scheint und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch Informationen ermittelt werden können, die für die Aufklärung einer Straftat wesentlich sind. Sie wird aufgrund einer gerichtlichen Bewilligung durch die Staatsanwaltschaft angeordnet (§ 115f Abs 1 und 2 StPO). Hierüber ist der Rechtsschutzbeauftragte, dem insofern Prüfkompetenz zukommt, ehestmöglich zu informieren (§ 115 l Abs 1 erster und zweiter Satz StPO). [8] Eine Beschlagnahme von Datenträgern und Daten ist zulässig, wenn sie aus Beweisgründen erforderlich scheint und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch Informationen ermittelt werden können, die für die Aufklärung einer Straftat wesentlich sind. Sie wird aufgrund einer gerichtlichen Bewilligung durch die Staatsanwaltschaft angeordnet (Paragraph 115 f, Absatz eins und 2 StPO). Hierüber ist der Rechtsschutzbeauftragte, dem insofern Prüfkompetenz zukommt, ehestmöglich zu informieren (Paragraph 115, l Absatz eins, erster und zweiter Satz StPO).
[9] Richtet sich die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten gegen eine Person, „deren Vernehmung als Zeuge gemäß § 155 Abs. 1 Z 1 StPO verboten ist, oder die gemäß § 157 Abs. 1 Z 2 bis 4 StPO berechtigt ist, die Aussage zu verweigern“, so hat die Staatsanwaltschaft dem Rechtsschutzbeauftragten zugleich mit dem Antrag auf gerichtliche Bewilligung eine Ausfertigung dieses Antrags samt Kopien aller Aktenstücke, die für die Beurteilung der Anordnungsgründe von Bedeutung sein können, zu übermitteln und um Ermächtigung zur Antragstellung zu ersuchen (§ 115 l Abs 1 dritter Satz StPO). Der Rechtsschutzbeauftragte darf die Ermächtigung gemäß § 115 l Abs 1 vierter Satz StPO nur dann erteilen, wenn besonders schwerwiegende Gründe vorliegen, die den Eingriff verhältnismäßig erscheinen lassen, § 144 Abs 1 und 3 StPO gilt sinngemäß. [9] Richtet sich die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten gegen eine Person, „deren Vernehmung als Zeuge gemäß Paragraph 155, Absatz eins, Ziffer eins, StPO verboten ist, oder die gemäß Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 StPO berechtigt ist, die Aussage zu verweigern“, so hat die Staatsanwaltschaft dem Rechtsschutzbeauftragten zugleich mit dem Antrag auf gerichtliche Bewilligung eine Ausfertigung dieses Antrags samt Kopien aller Aktenstücke, die für die Beurteilung der Anordnungsgründe von Bedeutung sein können, zu übermitteln und um Ermächtigung zur Antragstellung zu ersuchen (Paragraph 115, l Absatz eins, dritter Satz StPO). Der Rechtsschutzbeauftragte darf die Ermächtigung gemäß Paragraph 115, l Absatz eins, vierter Satz StPO nur dann erteilen, wenn besonders schwerwiegende Gründe vorliegen, die den Eingriff verhältnismäßig erscheinen lassen, Paragraph 144, Absatz eins und 3 StPO gilt sinngemäß.
[10] Dieses, in § 115 l Abs 1 dritter und vierter Satz StPO vorgesehene, Ermächtigungserfordernis kommt aber nicht schon dann zum Tragen, wenn sich die Anordnung der Beschlagnahme auf Datenträger und Daten gegen eine Person richtet, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit als Träger eines Berufsgeheimnisses in Frage kommt (vgl den verwendeten Begriff „Geheimnisträger:innen“ im Einführungserlass vom 23. Dezember 2024 zum Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2024 [StPRÄG 2024] betreffend die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten, AZ 2024-0.859.242 [S578.033], 27). Das hier angesprochene Aussageverweigerungsrecht des § 157 Abs 1 Z 4 StPO soll vielmehr dem Schutz der Vertraulichkeit der Informanten, der Informationsquellen sowie anvertrauter Unterlagen (Redaktionsgeheimnis) und nicht dem Schutz einer bestimmten Berufsgruppe vor Strafverfolgungsmaßnahmen dienen (Ratz, WK-StPO Vor §§ 280–296a Rz 8/8; Ratz, Verfahrensführung und Rechtsschutz nach der StPO3 Rz 517 f). Solcherart wird Medieninhabern, Medienmitarbeitern und Arbeitnehmern eines Medienunternehmens oder eines Mediendienstes ein thematisches Recht auf Verschwiegenheit als Zeuge betreffend Fragen gewährt, die ihre journalistischen Quellen betreffen oder die sich auf Mitteilungen beziehen, die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemacht wurden (§ 31 Abs 1 MedienG; RIS-Justiz RS0126452; Rami in WK2 MedienG § 31 Rz 7/4 ff). Informationen, die damit in keinem Zusammenhang stehen, sind nicht erfasst (vgl RIS-Justiz RS0126455). [10] Dieses, in Paragraph 115, l Absatz eins, dritter und vierter Satz StPO vorgesehene, Ermächtigungserfordernis kommt aber nicht schon dann zum Tragen, wenn sich die Anordnung der Beschlagnahme auf Datenträger und Daten gegen eine Person richtet, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit als Träger eines Berufsgeheimnisses in Frage kommt vergleiche den verwendeten Begriff „Geheimnisträger:innen“ im Einführungserlass vom 23. Dezember 2024 zum Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2024 [StPRÄG 2024] betreffend die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten, AZ 2024-0.859.242 [S578.033], 27). Das hier angesprochene Aussageverweigerungsrecht des Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer 4, StPO soll vielmehr dem Schutz der Vertraulichkeit der Informanten, der Informationsquellen sowie anvertrauter Unterlagen (Redaktionsgeheimnis) und nicht dem Schutz einer bestimmten Berufsgruppe vor Strafverfolgungsmaßnahmen dienen (Ratz, WK-StPO Vor Paragraphen 280 –, 296 a, Rz 8/8; Ratz, Verfahrensführung und Rechtsschutz nach der StPO3 Rz 517 f). Solcherart wird Medieninhabern, Medienmitarbeitern und Arbeitnehmern eines Medienunternehmens oder eines Mediendienstes ein thematisches Recht auf Verschwiegenheit als Zeuge betreffend Fragen gewährt, die ihre journalistischen Quellen betreffen oder die sich auf Mitteilungen beziehen, die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemacht wurden (Paragraph 31, Absatz eins, MedienG; RIS-Justiz RS0126452; Rami in WK2 MedienG Paragraph 31, Rz 7/4 ff). Informationen, die damit in keinem Zusammenhang stehen, sind nicht erfasst vergleiche RIS-Justiz RS0126455).
[11] Soweit daher die Beschlagnahme – der Begründung des Beschwerdegerichts zufolge (BS 10) – auf die Gewinnung von Daten zielte, „denen Informationscharakter im Sinn des § 157 Abs 1 Z 4 StPO (§ 31 MedienG) nicht zukommt“ (demnach auf die Erhebung von Informationen zielte, die keinem Geheimnisschutz unterliegen), erforderte sie auch keine Ermächtigung im Sinn des § 115 l Abs 1 StPO (vgl OLG Linz vom 13. Juni 2025, AZ 9 Bs 127/25b; Ziska, Beschlagnahme von Datenträgern und Daten in der Praxis, ZWF 2025, 157 ff [164]). Der (Umgehungs-)Schutz des § 157 Abs 1 Z 4 und Abs 2 StPO und des § 144 Abs 2 StPO erfasst nämlich nur jene Informationen, in Ansehung derer der Journalist, Medieninhaber oder Mitarbeiter eines Medienunternehmens als Zeuge (berechtigt) die Aussage verweigern dürfte (Kirchbacher/Keglevic, WK-StPO § 157 Rz 30/1). [11] Soweit daher die Beschlagnahme – der Begründung des Beschwerdegerichts zufolge (BS 10) – auf die Gewinnung von Daten zielte, „denen Informationscharakter im Sinn des Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer 4, StPO (Paragraph 31, MedienG) nicht zukommt“ (demnach auf die Erhebung von Informationen zielte, die keinem Geheimnisschutz unterliegen), erforderte sie auch keine Ermächtigung im Sinn des Paragraph 115, l Absatz eins, StPO vergleiche OLG Linz vom 13. Juni 2025, AZ 9 Bs 127/25b; Ziska, Beschlagnahme von Datenträgern und Daten in der Praxis, ZWF 2025, 157 ff [164]). Der (Umgehungs-)Schutz des Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 2, StPO und des Paragraph 144, Absatz 2, StPO erfasst nämlich nur jene Informationen, in Ansehung derer der Journalist, Medieninhaber oder Mitarbeiter eines Medienunternehmens als Zeuge (berechtigt) die Aussage verweigern dürfte (Kirchbacher/Keglevic, WK-StPO Paragraph 157, Rz 30/1).
[12] Zudem gilt der (Umgehungs-)Schutz dann nicht, wenn der Berufsgeheimnisträger (hier ein Medieninhaber) selbst der Tat dringend verdächtig ist. In einem solchen Fall dürfen zur Aufklärung des gegen ihn bestehenden Verdachts grundsätzlich Ermittlungsmaßnahmen nach dem achten Hauptstück der StPO ergriffen werden (Reindl-Krauskopf, WK-StPO § 144 Rz 18 ff; Tipold/Zerbes, WK-StPO Vor §§ 110–115 Rz 37 und § 110 Rz 90; Rami in WK2 MedienG § 31 Rz 6/1 und 12/1; Kirchbacher/Keglevic, WK-StPO § 157 Rz 33). Eine vorherige Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten (§ 115 l Abs 1 dritter und vierter Satz StPO iVm § 144 Abs 3 StPO) fordert das Gesetz (§ 144 Abs 3 zweiter Satz StPO, § 147 Abs 2 StPO) insoweit nur, wenn eine Beschlagnahme von Briefen (§ 135 Abs 1 StPO), eine Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung (§ 135 Abs 2 StPO), eine Lokalisierung einer technischen Einrichtung (§ 135 Abs 2a StPO), eine Überwachung von Nachrichten (§ 135 Abs 3 StPO) oder eine optische und akustische Überwachung von Personen nach § 136 Abs 1 Z 2 oder 3 StPO erfolgen sollen (vgl dazu Reindl-Krauskopf, WK-StPO § 144 Rz 10 und 22, § 147 Rz 7). [12] Zudem gilt der (Umgehungs-)Schutz dann nicht, wenn der Berufsgeheimnisträger (hier ein Medieninhaber) selbst der Tat dringend verdächtig ist. In einem solchen Fall dürfen zur Aufklärung des gegen ihn bestehenden Verdachts grundsätzlich Ermittlungsmaßnahmen nach dem achten Hauptstück der StPO ergriffen werden (Reindl-Krauskopf, WK-StPO Paragraph 144, Rz 18 ff; Tipold/Zerbes, WK-StPO Vor Paragraphen 110 –, 115, Rz 37 und Paragraph 110, Rz 90; Rami in WK2 MedienG Paragraph 31, Rz 6/1 und 12/1; Kirchbacher/Keglevic, WK-StPO Paragraph 157, Rz 33). Eine vorherige Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten (Paragraph 115, l Absatz eins, dritter und vierter Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 144, Absatz 3, StPO) fordert das Gesetz (Paragraph 144, Absatz 3, zweiter Satz StPO, Paragraph 147, Absatz 2, StPO) insoweit nur, wenn eine Beschlagnahme von Briefen (Paragraph 135, Absatz eins, StPO), eine Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung (Paragraph 135, Absatz 2, StPO), eine Lokalisierung einer technischen Einrichtung (Paragraph 135, Absatz 2 a, StPO), eine Überwachung von Nachrichten (Paragraph 135, Absatz 3, StPO) oder eine optische und akustische Überwachung von Personen nach Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 StPO erfolgen sollen vergleiche dazu Reindl-Krauskopf, WK-StPO Paragraph 144, Rz 10 und 22, Paragraph 147, Rz 7).
[13] Die vom Oberlandesgericht Wien vertretene und zum stattgebenden Ausspruch 1 führende Rechtsansicht, wonach es (auch) im Fall des dringenden Tatverdachts gegen einen Medieninhaber für die gegen ihn gerichtete Beschlagnahme von Datenträgern und Daten, denen „ein Informationscharakter im Sinn des § 157 Abs 1 Z 4 StPO (§ 31 MedienG) nicht zukommt“, „ausnahmslos“ der Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten gemäß § 115 l Abs 1 dritter Satz StPO bedürfe (BS 11), steht daher mit § 115 l Abs 1 dritter und vierter Satz StPO iVm § 157 Abs 1 Z 4 und Abs 2 StPO sowie § 144 Abs 3 StPO nicht im Einklang. [13] Die vom Oberlandesgericht Wien vertretene und zum stattgebenden Ausspruch 1 führende Rechtsansicht, wonach es (auch) im Fall des dringenden Tatverdachts gegen einen Medieninhaber für die gegen ihn gerichtete Beschlagnahme von Datenträgern und Daten, denen „ein Informationscharakter im Sinn des Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer 4, StPO (Paragraph 31, MedienG) nicht zukommt“, „ausnahmslos“ der Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten gemäß Paragraph 115, l Absatz eins, dritter Satz StPO bedürfe (BS 11), steht daher mit Paragraph 115, l Absatz eins, dritter und vierter Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 2, StPO sowie Paragraph 144, Absatz 3, StPO nicht im Einklang.
[14] Da die aufgezeigte Gesetzesverletzung nicht zum Nachteil des Beschuldigten wirkt, hat es mit deren Feststellung sein Bewenden (§ 292 vorletzter Satz StPO). [14] Da die aufgezeigte Gesetzesverletzung nicht zum Nachteil des Beschuldigten wirkt, hat es mit deren Feststellung sein Bewenden (Paragraph 292, vorletzter Satz StPO).