Rechtssatz RS0142758
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0142758
Entscheidungsdatum
07.01.2026
Rechtssatz
Der Schutz des § 157 Abs 1 Z 4 und Abs 2 StPO und des § 144 Abs 2 StPO erfasst nur jene Informationen, in Ansehung derer der Journalist, Medieninhaber oder Mitarbeiter eines Medienunternehmens als Zeuge (berechtigt) die Aussage verweigern dürfte. Der Schutz besteht somit dann nicht, wenn der Berufsgeheimnisträger selbst der Tat dringend verdächtig ist. In einem solchen Fall ist daher auch keine Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten iSd § 115 l Abs 1 dritter und vierter Satz StPO erforderlich.Der Schutz des Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 2, StPO und des Paragraph 144, Absatz 2, StPO erfasst nur jene Informationen, in Ansehung derer der Journalist, Medieninhaber oder Mitarbeiter eines Medienunternehmens als Zeuge (berechtigt) die Aussage verweigern dürfte. Der Schutz besteht somit dann nicht, wenn der Berufsgeheimnisträger selbst der Tat dringend verdächtig ist. In einem solchen Fall ist daher auch keine Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten iSd Paragraph 115, l Absatz eins, dritter und vierter Satz StPO erforderlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0142758
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2026
Dokumentnummer
JJR_20260107_OGH0002_0130OS00123_25Z0000_000