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Rechtssatz RS0126455

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH, AUSL EGMR

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0126455

Geschäftszahl

13Os130/10g (13Os136/10i); 6Ob133/13x; 13Os123/25z

Entscheidungsdatum

07.01.2026

Rechtssatz

Nicht als geschützte Mitteilung sind Informationen zu qualifizieren, die eine der in Paragraph 31, Absatz eins, MedienG genannten Personen gewinnt, ohne dass sie dieser im Hinblick auf ihre Tätigkeit von jemandem (bewusst) zugänglich gemacht wurden. Wird die Tatfrage des Bedeutungsinhalts der Äußerung hingegen im umgekehrten Sinn beantwortet, liegt eine von Paragraph 31, Absatz eins, MedienG erfasste Mitteilung vor.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 130/10g
    Entscheidungstext OGH, AUSL EGMR 16.12.2010 13 Os 130/10g
  • 6 Ob 133/13x
    Entscheidungstext OGH 23.01.2014 6 Ob 133/13x
    Vgl; Beisatz: Eine Berufung auf das Redaktionsgeheimnis ist dann unzulässig, wenn ein Posting in keinerlei Zusammenhang mit einer journalistischen Tätigkeit steht. Es muss also zumindest irgendeine Tätigkeit/Kontrolle/Kenntnisnahme eines Medienmitarbeiters intendiert sein, damit der Schutz des § 31 MedienG in Anspruch genommen werden kann. Allein die durch das Zurverfügungstellen des Online-Forums erklärte Absicht, alles zu veröffentlichen, was die Nutzer posten, reicht hingegen nicht aus, um den notwendigen Mindestzusammenhang zur Tätigkeit der Presse herzustellen. (T1); Veröff: SZ 2014/4
  • 13 Os 123/25z
    Entscheidungstext OGH 07.01.2026 13 Os 123/25z
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126455

Im RIS seit

04.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2026

Dokumentnummer

JJR_20101216_OGH0002_0130OS00130_10G0000_006