Rechtssatz RS0126455
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126455
Entscheidungsdatum
07.01.2026
Rechtssatz
Nicht als geschützte Mitteilung sind Informationen zu qualifizieren, die eine der in § 31 Abs 1 MedienG genannten Personen gewinnt, ohne dass sie dieser im Hinblick auf ihre Tätigkeit von jemandem (bewusst) zugänglich gemacht wurden. Wird die Tatfrage des Bedeutungsinhalts der Äußerung hingegen im umgekehrten Sinn beantwortet, liegt eine von § 31 Abs 1 MedienG erfasste Mitteilung vor.Nicht als geschützte Mitteilung sind Informationen zu qualifizieren, die eine der in Paragraph 31, Absatz eins, MedienG genannten Personen gewinnt, ohne dass sie dieser im Hinblick auf ihre Tätigkeit von jemandem (bewusst) zugänglich gemacht wurden. Wird die Tatfrage des Bedeutungsinhalts der Äußerung hingegen im umgekehrten Sinn beantwortet, liegt eine von Paragraph 31, Absatz eins, MedienG erfasste Mitteilung vor.
Entscheidungstexte
- 13 Os 130/10g
Entscheidungstext OGH, AUSL EGMR 16.12.2010 13 Os 130/10g
- 6 Ob 133/13x
Entscheidungstext OGH 23.01.2014 6 Ob 133/13x
Vgl; Beisatz: Eine Berufung auf das Redaktionsgeheimnis ist dann unzulässig, wenn ein Posting in keinerlei Zusammenhang mit einer journalistischen Tätigkeit steht. Es muss also zumindest irgendeine Tätigkeit/Kontrolle/Kenntnisnahme eines Medienmitarbeiters intendiert sein, damit der Schutz des § 31 MedienG in Anspruch genommen werden kann. Allein die durch das Zurverfügungstellen des Online-Forums erklärte Absicht, alles zu veröffentlichen, was die Nutzer posten, reicht hingegen nicht aus, um den notwendigen Mindestzusammenhang zur Tätigkeit der Presse herzustellen. (T1); Veröff: SZ 2014/4
- 13 Os 123/25z
Entscheidungstext OGH 07.01.2026 13 Os 123/25z
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126455
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2026
Dokumentnummer
JJR_20101216_OGH0002_0130OS00130_10G0000_006