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Rechtssatz RS0142759

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0142759

Geschäftszahl

13Os123/25z

Entscheidungsdatum

07.01.2026

Rechtssatz

Der Schutz des Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 2, StPO und des Paragraph 144, Absatz 2, StPO erfasst nur jene Informationen, in Ansehung derer der Journalist, Medieninhaber oder Mitarbeiter eines Medienunternehmens als Zeuge (berechtigt) die Aussage verweigern dürfte. Zielt eine gegen einen Angehörigen einer der genannten Berufsgruppen gerichtete Beschlagnahme von Datenträgern und Daten auf die Erhebung von Informationen, die nicht in den von Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer 4, StPO umschriebenen Schutzbereich fallen, erfordert sie auch keine Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten iSd Paragraph 115, l Absatz eins, dritter und vierter Satz StPO.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0142759

Im RIS seit

26.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2026

Dokumentnummer

JJR_20260107_OGH0002_0130OS00123_25Z0000_001