Rechtssatz RS0142759
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0142759
Entscheidungsdatum
07.01.2026
Rechtssatz
Der Schutz des § 157 Abs 1 Z 4 und Abs 2 StPO und des § 144 Abs 2 StPO erfasst nur jene Informationen, in Ansehung derer der Journalist, Medieninhaber oder Mitarbeiter eines Medienunternehmens als Zeuge (berechtigt) die Aussage verweigern dürfte. Zielt eine gegen einen Angehörigen einer der genannten Berufsgruppen gerichtete Beschlagnahme von Datenträgern und Daten auf die Erhebung von Informationen, die nicht in den von § 157 Abs 1 Z 4 StPO umschriebenen Schutzbereich fallen, erfordert sie auch keine Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten iSd § 115 l Abs 1 dritter und vierter Satz StPO.Der Schutz des Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 2, StPO und des Paragraph 144, Absatz 2, StPO erfasst nur jene Informationen, in Ansehung derer der Journalist, Medieninhaber oder Mitarbeiter eines Medienunternehmens als Zeuge (berechtigt) die Aussage verweigern dürfte. Zielt eine gegen einen Angehörigen einer der genannten Berufsgruppen gerichtete Beschlagnahme von Datenträgern und Daten auf die Erhebung von Informationen, die nicht in den von Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer 4, StPO umschriebenen Schutzbereich fallen, erfordert sie auch keine Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten iSd Paragraph 115, l Absatz eins, dritter und vierter Satz StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0142759
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2026
Dokumentnummer
JJR_20260107_OGH0002_0130OS00123_25Z0000_001