Rechtssatz RS0126458
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126458
Geschäftszahl
13Os130/10g (13Os136/10i); 15Os52/10a (15Os187/10d, 15Os188/10a); Bsw43521/06; Bsw13281/02; Bsw8080/08 (Bsw8557/08); 15Os156/12y (15Os60/13g); 15Os75/13p (15Os82/13t, 15Os21/14y, 15Os22/14w); 15Os63/13y (15Os8/14m, 15Os9/14h); 14Os96/13v (14Os143/13f, 14Os144/13b); 13Os27/15t (13Os30/15h); 14Os60/15b (14Os73/15i); 17Os7/18k (17Os13/18t, 17Os14/18i); 11Os50/20t (11Os71/20f); 15Os120/20s; 14Os66/22w (14Os87/22h)
Entscheidungsdatum
27.09.2022
Rechtssatz
Da sich die Behandlung von Erneuerungsanträgen auf die Prüfung der reklamierten Verletzung eines Grundrechts beschränkt, Grundrechte aber in der Regel auf Verfassungsstufe stehen, führt der Erfolg einer gleichzeitig erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes, welche sich - zumindest auch - gegen die vom Erneuerungswerber behauptete Grundrechtsverletzung richtet, regelmäßig zur Beseitigung der Opfereigenschaft des Erneuerungswerbers (vgl Art 34 MRK). Dass der Oberste Gerichtshof mit einer Prüfung der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes beginnt, folgt aus der damit verbundenen Möglichkeit zu sogenannter Feinprüfung unterhalb der Verfassungsstufe. Soweit der Erneuerungswerber durch die nach § 292 StPO getroffene Entscheidung unter dem Aspekt des von ihm geltend gemachten Grundrechtsschutzes vollends beschwerdefrei gestellt werden kann, erübrigt sich mithin eine Erledigung auch des Erneuerungsantrags. Der Erneuerungswerber kann daher auf die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde verwiesen werden.Da sich die Behandlung von Erneuerungsanträgen auf die Prüfung der reklamierten Verletzung eines Grundrechts beschränkt, Grundrechte aber in der Regel auf Verfassungsstufe stehen, führt der Erfolg einer gleichzeitig erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes, welche sich - zumindest auch - gegen die vom Erneuerungswerber behauptete Grundrechtsverletzung richtet, regelmäßig zur Beseitigung der Opfereigenschaft des Erneuerungswerbers vergleiche Artikel 34, MRK). Dass der Oberste Gerichtshof mit einer Prüfung der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes beginnt, folgt aus der damit verbundenen Möglichkeit zu sogenannter Feinprüfung unterhalb der Verfassungsstufe. Soweit der Erneuerungswerber durch die nach Paragraph 292, StPO getroffene Entscheidung unter dem Aspekt des von ihm geltend gemachten Grundrechtsschutzes vollends beschwerdefrei gestellt werden kann, erübrigt sich mithin eine Erledigung auch des Erneuerungsantrags. Der Erneuerungswerber kann daher auf die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde verwiesen werden.
Entscheidungstexte
- 13 Os 130/10g
Entscheidungstext OGH 16.12.2010 13 Os 130/10g
- 15 Os 52/10a
Entscheidungstext OGH 04.05.2011 15 Os 52/10a
Vgl auch; Beisatz: Die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ist grundsätzlich vorrangig zu behandeln. (T1)
- Bsw 43521/06
Entscheidungstext AUSL EGMR 20.10.2009 Bsw 43521/06
Vgl auch; nur: Da sich die Behandlung von Erneuerungsanträgen auf die Prüfung der reklamierten Verletzung eines Grundrechts beschränkt, Grundrechte aber in der Regel auf Verfassungsstufe stehen, führt der Erfolg einer gleichzeitig erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes, welche sich - zumindest auch - gegen die vom Erneuerungswerber behauptete Grundrechtsverletzung richtet, regelmäßig zur Beseitigung der Opfereigenschaft des Erneuerungswerbers (vgl Art 34 MRK). (T2)
Veröff: NL 2009,323
- Bsw 13281/02
Entscheidungstext AUSL EGMR 29.11.2011 Bsw 13281/02
Vgl auch; nur T2; Veröff: NL 2011,366
- Bsw 8080/08
Entscheidungstext AUSL EGMR 01.12.2011 Bsw 8080/08
Vgl auch; nur T2; Veröff: NL 2011,367
- 15 Os 156/12y
Entscheidungstext OGH 13.11.2013 15 Os 156/12y
Auch
- 15 Os 75/13p
Entscheidungstext OGH 23.04.2014 15 Os 75/13p
Auch
- 15 Os 63/13y
Entscheidungstext OGH 27.05.2014 15 Os 63/13y
Auch
- 14 Os 96/13v
Entscheidungstext OGH 12.08.2014 14 Os 96/13v
Auch
- 13 Os 27/15t
Entscheidungstext OGH 15.04.2015 13 Os 27/15t
Auch
- 14 Os 60/15b
Entscheidungstext OGH 04.08.2015 14 Os 60/15b
Auch
- 17 Os 7/18k
Entscheidungstext OGH 25.06.2018 17 Os 7/18k
Auch
- 11 Os 50/20t
Entscheidungstext OGH 15.07.2020 11 Os 50/20t
Vgl
- 15 Os 120/20s
Entscheidungstext OGH 09.02.2021 15 Os 120/20s
Vgl
- 14 Os 66/22w
Entscheidungstext OGH 27.09.2022 14 Os 66/22w
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126458
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2022
Dokumentnummer
JJR_20101216_OGH0002_0130OS00130_10G0000_009