Rechtssatz RS0126469
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126469
Entscheidungsdatum
27.03.2013
Rechtssatz
In dem durch seinen Antrag gemäß § 215 Abs 1 Satz 2 ABGB ausgelösten Verfahren hat der Jugendwohlfahrtsträger im Umfang seiner Befugnisse Parteistellung und Rechtsmittellegitimation. Dies gilt auch, wenn es um die Klärung der Frage geht, ob die ihm gemäß Satz 3 zukommende vorläufige Obsorge noch aufrecht ist.In dem durch seinen Antrag gemäß Paragraph 215, Absatz eins, Satz 2 ABGB ausgelösten Verfahren hat der Jugendwohlfahrtsträger im Umfang seiner Befugnisse Parteistellung und Rechtsmittellegitimation. Dies gilt auch, wenn es um die Klärung der Frage geht, ob die ihm gemäß Satz 3 zukommende vorläufige Obsorge noch aufrecht ist.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 177/10h
Entscheidungstext OGH 02.12.2010 2 Ob 177/10h
Veröff: SZ 2010/152
- 7 Ob 10/13s
Entscheidungstext OGH 27.03.2013 7 Ob 10/13s
nur: Im Verfahren über seinen Antrag hat der Jugendwohlfahrtsträger im Umfang seiner Befugnisse Parteistellung und Rechtsmittellegitimation. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126469
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2013
Dokumentnummer
JJR_20101202_OGH0002_0020OB00177_10H0000_001