Rechtssatz RS0126470
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126470
Entscheidungsdatum
21.12.2015
Rechtssatz
§ 215 Abs 1 Satz 2 und 3 ABGB sind dahin auszulegen, dass die vorläufige Obsorge des Jugendwohlfahrtsträgers nicht nur vom Treffen der Maßnahme, sondern auch von deren Aufrechterhaltung durch den Jugendwohlfahrtsträger bis zur gerichtlichen Entscheidung abhängig ist. Hebt daher der Jugendwohlfahrtsträger die von ihm getroffene Maßnahme vor der gerichtlichen Entscheidung selbst wieder auf, so erlischt auch die rechtliche Wirksamkeit der Maßnahme und mit ihr die vorläufige Obsorge des Jugendwohlfahrtsträgers für das von der Maßnahme betroffene Kind.Paragraph 215, Absatz eins, Satz 2 und 3 ABGB sind dahin auszulegen, dass die vorläufige Obsorge des Jugendwohlfahrtsträgers nicht nur vom Treffen der Maßnahme, sondern auch von deren Aufrechterhaltung durch den Jugendwohlfahrtsträger bis zur gerichtlichen Entscheidung abhängig ist. Hebt daher der Jugendwohlfahrtsträger die von ihm getroffene Maßnahme vor der gerichtlichen Entscheidung selbst wieder auf, so erlischt auch die rechtliche Wirksamkeit der Maßnahme und mit ihr die vorläufige Obsorge des Jugendwohlfahrtsträgers für das von der Maßnahme betroffene Kind.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 177/10h
Entscheidungstext OGH 02.12.2010 2 Ob 177/10h
Veröff: SZ 2010/152
- 5 Ob 33/15m
Entscheidungstext OGH 28.04.2015 5 Ob 33/15m
Auch
- 5 Ob 210/15s
Entscheidungstext OGH 21.12.2015 5 Ob 210/15s
Vgl auch; Beisatz: Die im Rahmen der Interimskompetenz nach § 211 Abs 1 ABGB getroffene vorläufige Maßnahme bleibt entweder bis zur Endentscheidung des Gerichts über die Obsorge oder bis zu ihrer faktischen Beendigung durch den KJHT wirksam. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126470
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2016
Dokumentnummer
JJR_20101202_OGH0002_0020OB00177_10H0000_002