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Rechtssatz RS0126470×

Rechtssatz RS0126470

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0126470

Entscheidungsdatum

21.12.2015

Rechtssatz

Paragraph 215, Absatz eins, Satz 2 und 3 ABGB sind dahin auszulegen, dass die vorläufige Obsorge des Jugendwohlfahrtsträgers nicht nur vom Treffen der Maßnahme, sondern auch von deren Aufrechterhaltung durch den Jugendwohlfahrtsträger bis zur gerichtlichen Entscheidung abhängig ist. Hebt daher der Jugendwohlfahrtsträger die von ihm getroffene Maßnahme vor der gerichtlichen Entscheidung selbst wieder auf, so erlischt auch die rechtliche Wirksamkeit der Maßnahme und mit ihr die vorläufige Obsorge des Jugendwohlfahrtsträgers für das von der Maßnahme betroffene Kind.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 177/10h
    Entscheidungstext OGH 02.12.2010 2 Ob 177/10h
    Veröff: SZ 2010/152
  • 5 Ob 33/15m
    Entscheidungstext OGH 28.04.2015 5 Ob 33/15m
    Auch
  • 5 Ob 210/15s
    Entscheidungstext OGH 21.12.2015 5 Ob 210/15s
    Vgl auch; Beisatz: Die im Rahmen der Interimskompetenz nach § 211 Abs 1 ABGB getroffene vorläufige Maßnahme bleibt entweder bis zur Endentscheidung des Gerichts über die Obsorge oder bis zu ihrer faktischen Beendigung durch den KJHT wirksam. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126470

Im RIS seit

10.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2016

Dokumentnummer

JJR_20101202_OGH0002_0020OB00177_10H0000_002