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Rechtssatz RS0126491

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0126491

Geschäftszahl

4Ob193/10a

Entscheidungsdatum

15.12.2010

Rechtssatz

Ein nicht buchführungspflichtiger Landwirt iSd Paragraph 22, UStG ist berechtigt, dem Abnehmer im Fall einer umsatzsteuerpflichtigen Lieferung oder sonstigen Leistung Umsatzsteuer gesondert in Rechnung zu stellen. Erleidet er einen in entgangenen Betriebseinnahmen bestehenden zivilrechtlichen Schaden, darf er bei Berechnung der Schadenshöhe nach der Differenzrechnung die bei den schadenskausal nicht zustande gekommenen Verkaufsgeschäften verrechenbare Umsatzsteuer berücksichtigen, weil es sich bei einer in Rechnung gestellten und vereinnahmten Umsatzsteuer wirtschaftlich gesehen um eine Ertragsposition handelt. Ob dem Ersatzpflichtigen gegenüber dem Ersatzberechtigten, der nach Paragraph 22, UStG zum pauschalierten Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen berechtigt ist, allenfalls ein Rückersatzanspruch nach Artikel römisch zwölf, Ziffer 3, EGUStG 1972 zusteht, bleibt im Schadenersatzverfahren ungeprüft.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126491

Im RIS seit

16.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2011

Dokumentnummer

JJR_20101215_OGH0002_0040OB00193_10A0000_001