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Rechtssatz RS0126527

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0126527

Geschäftszahl

15Os91/10m; 15Os131/17d (15Os132/17a); 13Os62/19w; 15Os112/20i (15Os113/20m); 26Ds1/19z (26Ds2/19x)

Entscheidungsdatum

09.12.2020

Rechtssatz

Wird im Fall der neuen Auslösung der Frist zur Ausführung angemeldeter Rechtsmittel infolge neuerlicher Urteilszustellung nach Protokollberichtigung oder Urteilsangleichung innerhalb dieser Frist eine (neue) Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde eingebracht, ist letztere die einzig wirksame. Eine frühere (vor Urteilsneuzustellung eingebrachte) Ausführung wird durch diese Neueinbringung gegenstandslos und damit unbeachtlich. Nur wenn der Nichtigkeitswerber die Einbringung einer neuen Ausführung unterlässt oder sich mit der – nicht einer eigenständigen Ausführung gleichkommenden – Erklärung begnügt, die bereits eingebrachte Ausführung aufrecht zu erhalten bzw bloß auf diese zu verweisen, behält die frühere (sodann weiterhin einzige) Ausführung Wirksamkeit.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126527

Im RIS seit

01.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2023

Dokumentnummer

JJR_20110119_OGH0002_0150OS00091_10M0000_001