Rechtssatz RS0126573
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126573
Entscheidungsdatum
27.05.2025
Rechtssatz
Eine formularmäßige Verbotsklausel, die ein Verbot der Haltung jeglicher Tiere vorsieht und nicht klar zum Ausdruck bringt, dass sie sich nicht auf artgerecht in Behältnissen gehaltene wohnungsübliche Kleintiere bezieht, ist grundsätzlich als gröblich benachteiligend iSv § 879 Abs 3 ABGB zu qualifizieren. Bei anderen Tieren kann dem Vermieter ein schützenswertes Interesse an einer Beschränkung aber nicht abgesprochen werden.Eine formularmäßige Verbotsklausel, die ein Verbot der Haltung jeglicher Tiere vorsieht und nicht klar zum Ausdruck bringt, dass sie sich nicht auf artgerecht in Behältnissen gehaltene wohnungsübliche Kleintiere bezieht, ist grundsätzlich als gröblich benachteiligend iSv Paragraph 879, Absatz 3, ABGB zu qualifizieren. Bei anderen Tieren kann dem Vermieter ein schützenswertes Interesse an einer Beschränkung aber nicht abgesprochen werden.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 73/10i
Entscheidungstext OGH 22.12.2010 2 Ob 73/10i
Beisatz: Hier: Klausel 24: Dem Mieter ist es nicht gestattet, Haustiere zu halten. (T1)
Beisatz: In Behältnissen gehaltene, wohnungsübliche Kleintiere sind etwa Ziervögel, Zierfische, Hamster oder kleine Schildkröten. (T2)
- 10 Ob 24/21h
Entscheidungstext OGH 19.10.2021 10 Ob 24/21h
Vgl
- 9 Ob 31/25m
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.05.2025 9 Ob 31/25m
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126573
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2025
Dokumentnummer
JJR_20101222_OGH0002_0020OB00073_10I0000_005