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Entscheidung 9 Ob 31/25m×

Entscheidung 9 Ob 31/25m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0014186 Rechtssatz 24.06.1953Zivilrecht
Nach herrschender Judikatur ist sowohl der Verwirkung als auch der Anspruchshemmung und dem Anspruchsverlust nach § 863 ABGB der Gedanke gemeinsam, daß die Unterlassung der Geltendmachung eines Rechtes durch längere Zeit für sich allein die rechtliche Ausüb …
RS0014190 Rechtssatz 27.03.1957Zivilrecht
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein stillschweigender Verzicht auf ein Recht vorliegt, ist besondere Vorsicht geboten. Er darf immer nur dann angenommen werden, wenn besondere Umstände darauf hinweisen, dass er ernstlich gewollt ist. Die bloße Untätigkeit …
RS0014193 Rechtssatz 27.04.1955Zivilrecht
In der bloßen Annahme der Zahlungen in der ursprünglichen Höhe kann noch kein stillschweigender Verzicht auf die vorgesehene Aufwertung und Berechnungsart erblickt werden.
RS0014213 Rechtssatz 27.08.1952Zivilrecht
Der Nichtgebrauch eines Rechtes ist nur dann als Verzicht auf das Recht anzusehen, wenn nach Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund, am Verzicht zu zweifeln, besteht (Unterlassung des Wasserbezuges durch längere Zeit aus Furcht vor Streitigkeiten).
RS0016590 Rechtssatz 14.04.1994Zivilrecht
Im Rahmen der Verbandsklage hat die Auslegung von Klauseln im „kundenfeindlichsten" Sinn zu erfolgen und danach ist zu prüfen, ob ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten vorliegt.
RS0020522 Rechtssatz 02.11.1955Zivilrecht
Wird ein Bestandobjekt nur zu Wohnzwecken in Bestand gegeben, so darf der Bestandnehmer darin kein Gewerbe ausüben und daher auch keine Firmentafel beim Haustor anbringen. Die Anbringung eines Namensschildes mit Berufsbezeichnung an der Wohnungstür ist ihm …
RS0020595 Rechtssatz 23.02.1989Zivilrecht
Ein Verzicht auf den Ersatz von Aufwendungen, soweit nicht § 10 MRG anzuwenden ist, ist grundsätzlich auch schon im Vorhinein zulässig.
RS0021155 Rechtssatz 07.11.1989Zivilrecht
Ein Verzicht auf den Ersatz von Aufwendungen nach dem - durch § 10 Abs 7 MRG unberührt gebliebenen - § 1097 ABGB ist zwar grundsätzlich schon im vorhinein zulässig, hinsichtlich notwendigen Aufwandes allerdings nur, soweit auch eine von § 1096 ABGB abweiche …
RS0126573 Rechtssatz 22.12.2010Zivilrecht
Eine formularmäßige Verbotsklausel, die ein Verbot der Haltung jeglicher Tiere vorsieht und nicht klar zum Ausdruck bringt, dass sie sich nicht auf artgerecht in Behältnissen gehaltene wohnungsübliche Kleintiere bezieht, ist grundsätzlich als gröblich benac …