Rechtssatz RS0021155
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021155
Entscheidungsdatum
13.08.2025
Rechtssatz
Ein Verzicht auf den Ersatz von Aufwendungen nach dem - durch § 10 Abs 7 MRG unberührt gebliebenen - § 1097 ABGB ist zwar grundsätzlich schon im vorhinein zulässig, hinsichtlich notwendigen Aufwandes allerdings nur, soweit auch eine von § 1096 ABGB abweichende Instandhaltungsregelung vereinbart werden könnte.Ein Verzicht auf den Ersatz von Aufwendungen nach dem - durch Paragraph 10, Absatz 7, MRG unberührt gebliebenen - Paragraph 1097, ABGB ist zwar grundsätzlich schon im vorhinein zulässig, hinsichtlich notwendigen Aufwandes allerdings nur, soweit auch eine von Paragraph 1096, ABGB abweichende Instandhaltungsregelung vereinbart werden könnte.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 591/89
Entscheidungstext OGH 07.11.1989 4 Ob 591/89
Veröff: ImmZ 1990,6
- 1 Ob 2171/96p
Entscheidungstext OGH 03.10.1996 1 Ob 2171/96p
- 7 Ob 78/06f
Entscheidungstext OGH 11.10.2006 7 Ob 78/06f
Beisatz: Eine Klausel die zwischen nützlichen und notwendigen Aufwendungen nicht unterscheidet, ist nach § 9 Abs 1 KSchG unwirksam. (T1)
- 2 Ob 104/12a
Entscheidungstext OGH 13.06.2012 2 Ob 104/12a
Auch; nur: Ein Verzicht auf den Ersatz von Aufwendungen nach dem - durch § 10 Abs 7 MRG unberührt gebliebenen - § 1097 ABGB ist schon im Vorhinein zulässig. (T2)
- 5 Ob 152/14k
Entscheidungstext OGH 18.11.2014 5 Ob 152/14k
Auch
- 9 Ob 4/23p
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.01.2024 9 Ob 4/23p
- 8 Ob 6/24a
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.03.2024 8 Ob 6/24a
Beisatz: Der Ausschluss von Kostenersatzansprüchen für nützliche Investitionen des Mieters ist schon dadurch gerechtfertigt, dass der Vermieter ein berechtigtes Interesse daran hat, sich vor unvorhersehbaren Zahlungspflichten schützen zu können, und der Mieter in einem solchen Fall selbst entscheiden kann, ob er die Investitionen auf seine Kosten vornimmt oder nicht. (T3)
Beisatz: Soweit solche Investitionen erforderlich sind, um den vertragsgemäßen Zustand des Bestandgegenstands herzustellen, sind sie nach § 1097 iVm § 1036 ABGB jedenfalls ersatzfähig. (T4)
- 9 Ob 31/25m
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.05.2025 9 Ob 31/25m
- 6 Ob 162/24b
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 13.08.2025 6 Ob 162/24b
Beisatz: Hier: Verbandsverfahren zu einer Klausel, nach der der Mieter hinsichtlich der von ihm getätigten Investitionen auf Ersatzansprüche verzichtet. Ausgenommen davon sind Ansprüche für von ihm getätigte Aufwendungen, die in die Erhaltungspflicht des Vermieters gefallen sind (§ 1036 ABGB). (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0021155
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2025
Dokumentnummer
JJR_19891107_OGH0002_0040OB00591_8900000_001