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Rechtssatz RS0126574

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0126574

Geschäftszahl

8Ob6/10f

Entscheidungsdatum

21.12.2010

Rechtssatz

Bei Erwerb eines Wertpapiers zu einem objektiv überhöhten Preis tritt ein bezifferbarer rechnerischer Vermögensschaden bereits mit der Bezahlung des Kaufpreises ein, unabhängig von künftigen Entwicklungen. Die Differenz zwischen dem wahren Wert zum Ankaufszeitpunkt und dem gezahlten höheren Preis verringert sich insbesondere auch nicht durch allfällige nachfolgende Kurssteigerungen oder Erfolgsbeteiligungen, wenn diese Vorteile dem Anleger genauso auch bei Ankauf der Wertpapiere zum "richtigen" Preis zugute gekommen wären.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 6/10f
    Entscheidungstext OGH 21.12.2010 8 Ob 6/10f
    Veröff: SZ 2010/160

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126574

Im RIS seit

23.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2013

Dokumentnummer

JJR_20101221_OGH0002_0080OB00006_10F0000_001