Rechtssatz RS0126574
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126574
Entscheidungsdatum
21.12.2010
Rechtssatz
Bei Erwerb eines Wertpapiers zu einem objektiv überhöhten Preis tritt ein bezifferbarer rechnerischer Vermögensschaden bereits mit der Bezahlung des Kaufpreises ein, unabhängig von künftigen Entwicklungen. Die Differenz zwischen dem wahren Wert zum Ankaufszeitpunkt und dem gezahlten höheren Preis verringert sich insbesondere auch nicht durch allfällige nachfolgende Kurssteigerungen oder Erfolgsbeteiligungen, wenn diese Vorteile dem Anleger genauso auch bei Ankauf der Wertpapiere zum "richtigen" Preis zugute gekommen wären.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126574
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2013
Dokumentnummer
JJR_20101221_OGH0002_0080OB00006_10F0000_001