Rechtssatz RS0126604
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126604
Entscheidungsdatum
25.09.2025
Rechtssatz
Wenngleich § 37 Abs 2 zweiter Satz StPO den Sonderfall des Dauerdelikts nicht ausdrücklich regelt, kommt in dieser Bestimmung, wonach das Verfahren im Fall mehrerer Straftaten dem Gericht zukommt, in dessen Zuständigkeit die frühere Straftat fällt, der Grundsatz der Anknüpfung an das frühere kriminelle Handeln zum Ausdruck.Wenngleich Paragraph 37, Absatz 2, zweiter Satz StPO den Sonderfall des Dauerdelikts nicht ausdrücklich regelt, kommt in dieser Bestimmung, wonach das Verfahren im Fall mehrerer Straftaten dem Gericht zukommt, in dessen Zuständigkeit die frühere Straftat fällt, der Grundsatz der Anknüpfung an das frühere kriminelle Handeln zum Ausdruck.
Entscheidungstexte
- 13 Ns 9/11v
Entscheidungstext OGH 25.02.2011 13 Ns 9/11v
- 14 Ns 91/17v
Entscheidungstext OGH 10.01.2018 14 Ns 91/17v
Auch
- 14 Ns 78/20m
Entscheidungstext OGH 14.01.2021 14 Ns 78/20m
Vgl; Beisatz: Anders als bei Dauerdelikten (als tatbestandliche Handlungseinheit im engeren Sinn) gibt in den Fällen, in denen sich die den gesetzlichen Tatbestand ‑ solcherart in Form einer tatbestandlichen Handlungseinheit im weiteren Sinn ‑ erfüllende Verhaltensweise über mehrere Orte erstreckt, jener den Ausschlag, an dem die die deliktische Handlung beendende Tätigkeit, also in der Regel die letzte Ausführungshandlung, stattgefunden hat. (T1)
Beisatz: Hier: Überlassen von Suchtgift in einer das 25‑fache der Grenzmenge übersteigenden Menge in zahlreichen Einzelakten mit einem von vornherein auf Tatbildverwirklichung in Teilmengen und den mit der kontinuierlichen Tatbegehung über einen längeren Zeitraum verknüpften Additionseffekt gerichteten Vorsatz. (T2)
- 11 Ns 51/21w
Entscheidungstext OGH 26.07.2021 11 Ns 51/21w
Beisatz: Hier: § 50 Abs 1 Z 2 WaffG. (T3)
- 11 Ns 65/22f
Entscheidungstext OGH 17.08.2022 11 Ns 65/22f
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2
- 15 Ns 49/25m
Entscheidungstext OGH 25.09.2025 15 Ns 49/25m
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126604
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2025
Dokumentnummer
JJR_20110225_OGH0002_0130NS00009_11V0000_001