Rechtssatz RS0126605
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126605
Entscheidungsdatum
17.02.2011
Rechtssatz
Die für die Qualifikation des § 201 Abs 2 erster Fall StGB erforderliche schwere Körperverletzung kann sowohl aus der Anwendung der Gewalt als auch unmittelbar aus der Durchführung des Beischlafs oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung resultieren.Die für die Qualifikation des Paragraph 201, Absatz 2, erster Fall StGB erforderliche schwere Körperverletzung kann sowohl aus der Anwendung der Gewalt als auch unmittelbar aus der Durchführung des Beischlafs oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung resultieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126605
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2011
Dokumentnummer
JJR_20110217_OGH0002_0110OS00131_10I0000_001