Rechtssatz RS0126611
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126611
Geschäftszahl
15Os76/10f (15Os77/10b)
Entscheidungsdatum
16.02.2011
Rechtssatz
Das Schöffengericht war bei einer bis zum 17. Juni 2009 stattfindenden Hauptverhandlung durch Teilnahme von zwei Berufsrichtern gehörig besetzt, wurde doch die Novellierung des § 32 Abs 1 StPO, mit der der beisitzende Richter eliminiert wurde, erst am 17. Juni 2009 im Bundesgesetzblatt (BGBl I 2009/52) kundgemacht. Daran vermag auch die Anordnung des rückwirkenden Inkrafttretens per 1. Juni 2009 (§ 514 Abs 5 erster Satz StPO) nichts zu ändern.Das Schöffengericht war bei einer bis zum 17. Juni 2009 stattfindenden Hauptverhandlung durch Teilnahme von zwei Berufsrichtern gehörig besetzt, wurde doch die Novellierung des Paragraph 32, Absatz eins, StPO, mit der der beisitzende Richter eliminiert wurde, erst am 17. Juni 2009 im Bundesgesetzblatt (BGBl römisch eins 2009/52) kundgemacht. Daran vermag auch die Anordnung des rückwirkenden Inkrafttretens per 1. Juni 2009 (Paragraph 514, Absatz 5, erster Satz StPO) nichts zu ändern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126611
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2012
Dokumentnummer
JJR_20110216_OGH0002_0150OS00076_10F0000_001