Rechtssatz RS0126622
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126622
Entscheidungsdatum
11.03.2024
Rechtssatz
Strafbar nach § 255 Abs 1 AktG sind erhebliche Darstellungsmängel. Das Gesetz stellt auf „erhebliche Umstände“ und die „Verhältnisse“ (hier:) der Gesellschaft ab, womit belanglose Nebensächlichkeiten außer Acht zu lassen und die wesentlichen Bedingungen sowie Gegebenheiten der Gesellschaft – insbesondere unter Beachtung ihrer wirtschaftlichen Eckdaten – in den Blick zu nehmen sind. Bloß geringfügige Fehlinformationen, die ungeeignet sind, das Bild der Gesamtlage der Gesellschaft und ihrer Entwicklung aus Sicht der in Betracht kommenden internen und externen Mitteilungsadressaten maßgeblich zu beeinflussen, erfüllen daher den objektiven Tatbestand nicht.Strafbar nach Paragraph 255, Absatz eins, AktG sind erhebliche Darstellungsmängel. Das Gesetz stellt auf „erhebliche Umstände“ und die „Verhältnisse“ (hier:) der Gesellschaft ab, womit belanglose Nebensächlichkeiten außer Acht zu lassen und die wesentlichen Bedingungen sowie Gegebenheiten der Gesellschaft – insbesondere unter Beachtung ihrer wirtschaftlichen Eckdaten – in den Blick zu nehmen sind. Bloß geringfügige Fehlinformationen, die ungeeignet sind, das Bild der Gesamtlage der Gesellschaft und ihrer Entwicklung aus Sicht der in Betracht kommenden internen und externen Mitteilungsadressaten maßgeblich zu beeinflussen, erfüllen daher den objektiven Tatbestand nicht.
Entscheidungstexte
- 14 Os 143/09z
Entscheidungstext OGH 23.12.2010 14 Os 143/09z
- 11 Os 53/15a
Entscheidungstext OGH 12.04.2016 11 Os 53/15a
Auch
- 15 Os 128/23x
Entscheidungstext OGH 11.03.2024 15 Os 128/23x
vgl; Beisatz: Hier: Zum Unterschied zwischen § 122 Abs 1 GmbHG aF (vor BGBl. I Nr. 112/2015) und § 163a Abs 1 StGB. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126622
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2024
Dokumentnummer
JJR_20101223_OGH0002_0140OS00143_09Z0000_003