Rechtssatz RS0126623
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126623
Entscheidungsdatum
23.12.2010
Rechtssatz
Bei der Einschätzung, ob ein (im Tatsächlichen) festgestellter Darstellungsmangel erheblich im Sinn des § 255 Abs 1 AktG ist, handelt es sich um eine Rechtsfrage, die als Basis freilich auch – der Tatsachenebene zugehörende – Konstatierungen über das Ausmaß der fehlerhaften Information erfordert, um deren Einfluss auf das damit vermittelte Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage (hier:) der Gesellschaft abschätzen zu können.Bei der Einschätzung, ob ein (im Tatsächlichen) festgestellter Darstellungsmangel erheblich im Sinn des Paragraph 255, Absatz eins, AktG ist, handelt es sich um eine Rechtsfrage, die als Basis freilich auch – der Tatsachenebene zugehörende – Konstatierungen über das Ausmaß der fehlerhaften Information erfordert, um deren Einfluss auf das damit vermittelte Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage (hier:) der Gesellschaft abschätzen zu können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126623
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2011
Dokumentnummer
JJR_20101223_OGH0002_0140OS00143_09Z0000_004