Rechtssatz RS0126624
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126624
Geschäftszahl
14Os143/09z; 11Os53/15a (11Os141/15t)
Entscheidungsdatum
12.04.2016
Rechtssatz
Ein Wertberichtigungsbedarf in dreistelliger Euro-Millionenhöhe ist jedenfalls – auch bei Unternehmen mit überdurchschnittlich hohen Bilanz- oder Eigenkapitalsummen oder mit besonders hohem Jahresertrag – geeignet, die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der zu beschreibenden Gesellschaft erheblich verzerrt darzustellen und begründet solcherart einen im Sinn des § 255 Abs 1 AktG tatbestandsmäßigen Darstellungsmangel. Starre Prozentsätze zwischen den gesellschaftlichen Eckdaten und dem Ausmaß der Verzerrung sind der österreichischen Rechtslage insoweit fremd.Ein Wertberichtigungsbedarf in dreistelliger Euro-Millionenhöhe ist jedenfalls – auch bei Unternehmen mit überdurchschnittlich hohen Bilanz- oder Eigenkapitalsummen oder mit besonders hohem Jahresertrag – geeignet, die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der zu beschreibenden Gesellschaft erheblich verzerrt darzustellen und begründet solcherart einen im Sinn des Paragraph 255, Absatz eins, AktG tatbestandsmäßigen Darstellungsmangel. Starre Prozentsätze zwischen den gesellschaftlichen Eckdaten und dem Ausmaß der Verzerrung sind der österreichischen Rechtslage insoweit fremd.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126624
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2016
Dokumentnummer
JJR_20101223_OGH0002_0140OS00143_09Z0000_005