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Rechtssatz RS0126656

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0126656

Geschäftszahl

7Ob147/10h; 7Ob32/20m

Entscheidungsdatum

25.11.2020

Norm

MÜ Art18 Abs3
MÜ Art18 Abs4

Rechtssatz

Das MÜ erweitert in Artikel 18, Absatz 3, den Haftungszeitraum der „Luftbeförderung“ auf den Zeitraum der Ausübung der „Obhut“ durch den Luftfrachtführer, wodurch nach herrschender Ansicht etwa auch eine (Zwischen-)Einlagerung im Warenlager des Luftfrachtführers oder seiner Leute außerhalb des Flughafengeländes von der Haftung gemäß Artikel 18, MÜ erfasst wird. Die Obhut des Luftfrachtführers bleibt also bestehen, wenn er selbst die Güter in seinem Lagerhaus zur Verzollung auch außerhalb des Flughafens einlagert und damit auch seine rechtlichen und tatsächlichen Einwirkungsmöglichkeiten aufrecht bleiben, sodass er jederzeit in der Lage ist, das Gut seiner Obhutspflicht entsprechend vor Verlust oder Beschädigung zu schützen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 147/10h
    Entscheidungstext OGH 19.01.2011 7 Ob 147/10h
    Veröff: SZ 2011/5
  • 7 Ob 32/20m
    Entscheidungstext OGH 25.11.2020 7 Ob 32/20m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126656

Im RIS seit

10.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2020

Dokumentnummer

JJR_20110119_OGH0002_0070OB00147_10H0000_001