Rechtssatz RS0126659
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126659
Entscheidungsdatum
27.01.2011
Rechtssatz
Wurden insbesondere alle nach dem Flughandbuch vorgesehenen Sicherheitsvorschriften eingehalten und das Flugzeug auch nicht verkehrsbehindernd abgestellt, so befindet sich ein Luftfahrzeug nicht mehr in Betrieb. Ein einmal derart ordnungsgemäß abgestelltes Flugzeug wird auch nicht durch nachträgliche Windeinwirkung wieder in Betrieb gesetzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126659
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2013
Dokumentnummer
JJR_20110127_OGH0002_0020OB00166_10S0000_002